Ruhrerkrankung, bakteriell (Shigellose)

Erreger:            

Shigella spp.

IKZ:

12–96 Stunden

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Solange der Erreger mit dem Stuhl ausgeschieden wird, bis zu 1-4 Wochen nach Abklingen der Krankheitssymptome.

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung nach Abklingen der Krankheitssymptome sowie Vorliegen von 2 negativen Befunden einer bakteriologischen Stuhluntersuchung (Stuhlproben im Abstand von 1-2 Tagen) möglich. Die erste Stuhlprobe sollte frühestens 24 Stunden nach Abklingen der Durchfallsymptome bzw. 48 Stunden nach Ende einer Antibiotikatherapie erfolgen.

 

Ausscheider § 34 Abs. 2 IfSG  

Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen.  Nach Vorliegen von 2 negativen Befunden einer bakteriologischen Stuhluntersuchung (Stuhlproben im Abstand von 1-2 Tagen; frühestens 48 Stunden nach Ende einer Antibiotikatherapie) ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen und die betroffene Person ist wiederzuzulassen.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Wiederzulassung nach Vorliegen einer negativen Stuhlprobe (zu entnehmen 96 Stunden nach letztmaligem Kontakt zum Erkrankten/ Krankheitsverdächtigten) möglich. Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung verhütet werden kann (§ 34 Abs. 7 IfSG).

 

Meldepflicht nach § 6 IfSG:       

nein

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

nein

               

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

RKI-Empfehlungen für die WZ:

Erregersteckbrief BZgA:

weiter Seite 32

nein

Elternbrief/Information GA OSL:

nein