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Ostereiermesse im Museum Foto- Museum OSL- Gall
 
 

Diphtherie

Erreger:            

Corynebacterium (C.) ssp., Toxin bildend

IKZ:

Gewöhnlich 2-5 Tage, selten bis zu 10 Tage

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Solange der Erreger in Sekreten und Wunden nachweisbar ist. Bei Unbehandelten gewöhnlich 2-4 Wochen. Patienten mit chronischen Hautläsionen (z.B. Ulcera im Rahmen einer Diabeteserkrankung oder chronisch venöser Insuffizienz) können 6 Monate und länger mit dem Erreger kolonisiert sein. Eine wirksame antibiotische Therapie führt normalerweise nach 48-96 Stunden zur Beendigung der Erregerausscheidung.

Ausreichende Immunität:

Eine ausreichende Immunität ist anzunehmen, wenn 

• Impfungen gegen Diphtherie entsprechend den

   STIKO Empfehlungen belegt werden können (vorliegender

   Impfpass) oder

 • ein schriftlicher positiver Laborbefund eine Immunität

    gegen Diphtherie belegt.

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

 

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung möglich, wenn

• das Ergebnis eines Abstrichs (entnommen vor Beginn der

   spezifischen Antibiotikatherapie) kein Bakteriennachweis

   oder den Nachweis eines nicht-toxigenen Corynebacterium

   -Stammes ergibt oder

 • 2 negative Abstrichergebnisse vorliegen (kein

    Bakteriennachweis oder Nachweis eines nicht-toxigenen

    Corynebacterium -Stammes aus 2 Abstrichpaaren (Nasen-

    und Rachen- bzw. Wundabstrich) abgenommen

    frühestens 24 Stunden nach Abschluss der

    Antibiotikatherapie im Abstand von mindestens 24

    Stunden zueinander):

    - im Falle eines initial positiven Nachweises eines

      toxigenen Corynebacterium -Stammes im Abstrich

      (entnommen vor Beginn der spezifischen

      Antibiotikatherapie) oder

    - bei nicht erfolgter Abstrichentnahme vor Beginn der

      spezifischen Antibiotikatherapie.

 

Ausscheider § 34 Abs. 2 IfSG

Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen.  Nach Vorliegen von 2 negativen Abstrichergebnissen (kein Bakteriennachweis oder Nachweis eines nicht-toxigenen Corynebacterium -Stammes aus 2 Abstrichpaaren (Nasen- und Rachen- bzw. Wundabstrich), abgenommen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Antibiotikatherapie im Abstand von mindestens 24 Stunden zueinander, ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen und die betroffene Person ist wiederzuzulassen.  

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Wiederzulassung möglich, wenn

• das Ergebnis eines Abstrichs (entnommen vor Beginn der

   antibiotischen Postexpositionsprophylaxe) kein

   Bakteriennachweis oder den Nachweis eines nicht-

   toxigenen Corynebacterium Stammes ergibt oder

 • bei nicht erfolgter Abstrichentnahme vor Beginn der

    antibiotischen Postexpositionsprophylaxe ein negatives

    Abstrichergebnis vorliegt (kein Bakteriennachweis oder

    Nachweis eines nicht-toxigenen Corynebacterium –

    Stammes aus einem Abstrichpaar (Nasen- und Rachen-

    bzw. Wundabstrich), abgenommen frühestens 24 Stunden

    nach Abschluss der Postexpositionsprophylaxe.

 

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

 

Ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

Ja

Impfung möglich:

ja          

 

 

 

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

RKI-Empfehlungen für die WZ:

BZgA:

weiter Seite 8

nein

Elternbrief/Information GA OSL:

Impfung:

 

nein

weiter