Haemophilus influenzae Typ b

Erreger:            

Haemophilus influenzae Typ b

IKZ:

Nicht genau bekannt, möglicherweise 2-4 Tage           

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Bis 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

 

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung nach klinischer Genesung, frühestens 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie möglich.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Bei Kontaktpersonen, die keine Chemoprophylaxe eingenommen haben, sollte das ärztliche Urteil zur Wiederzulassung vom zuständigen Gesundheitsamt oder dem behandelnden Arzt getroffen werden. Bei Kontaktpersonen die Postexpositionsprophylaxe eingenommen haben (siehe Postexpositionsprophylaxe), kann eine Wiederzulassung 24-48 Stunden nach Beginn der Chemoprophylaxe erfolgen.

 

Meldepflicht nach § 6 IfSG:    

 

nein     

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

ja

 

Links:

 

RKI-Information:

weiter

RKI-Empfehlungen zur WZ:

Erregersteckbrief BZgA:

weiter Seite 14

nein

Elternbrief/Information LK OSL:

Impfung:

nein

weiter