EHEC

Erreger:            

HUS-assoziierte EHEC-Stämme: Stämme, die über die Gene für Shigatoxine der Subtypen s tx 2a, s tx 2c oder s tx 2d verfügen Sofern bzw. solange keine Subtypisierung erfolgt ist, sind alle stx 2-positiven EHEC-Stämme als HUS-assoziierte EHEC-Stämme anzusehen. EHEC-Stämme mit Shigatoxin(gen)nachweis ohne Differenzierung zwischen stx 1 und stx 2 sind ebenfalls als HUS-assoziierte EHEC-Stämme einzustufen. Eine Differenzierung sollte angestrebt werden. Nicht-HUS-assoziierte EHEC-Stämme: stx 2-negativ bzw. anderer stx 2-Subtyp als 2a, 2c oder 2d. Nicht-HUS-assoziierte EHEC-Stämme können vom Gefahrenpotenzial wie Salmonellen (siehe „Infektiöse Gastroenteritis“) eingestuft werden.

IKZ:

2 bis 10 Tage; gewöhnlich 3-4 Tage

EHEC-assoziierte HUS-Erkrankungen beginnen ungefähr 7 Tage (5 bis 12 Tage) nach Beginn des Durchfalls.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Solange EHEC-Bakterien im Stuhl kulturell nachweisbar sind. Die Dauer der Keimausscheidung variiert stark. In Studien wurden bei Kindern Medianwerte von 13-31 Tagen gefunden. Mit einer Ausscheidungsdauer von über einem Monat bei klinisch unauffälligem Bild muss daher gerechnet werden. Allgemein gilt, dass der Erreger bei Kindern länger als bei Erwachsenen im Stuhl nachgewiesen werden kann. Mit zunehmender Ausscheidungsdauer geht die Keimzahl und damit die Ansteckungsfähigkeit in der Regel deutlich zurück.

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Personen mit klinischem Bild eines HUS oder Nachweis (bzw. fehlendem Ausschluss) eines HUS-assoziierten EHEC-Stammes

• Wiederzulassung nach klinischer Genesung und dem

   Vorliegen von 2 aufeinanderfolgenden Stuhlproben (im

   Abstand von mindestens 24 Stunden und frühestens 48

   Stunden nach ggf. erfolgter Antibiotikabehandlung) mit

   negativem Befund möglich.

 

Personen mit Nachweis eines nicht-HUS-assoziierten EHEC-Stammes:

• Wiederzulassung unter Einhaltung von

   Hygienemaßnahmen und frühestens 48 Stunden nach

   Abklingen der klinischen Symptome möglich. Nur im

   Einzelfall mikrobiologische Stuhlkontrollen und

   Überwachung im Ermessen des Gesundheitsamtes.

 

Ausscheider § 34 Abs. 2 IfSG  

Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen.

HUS-assoziierte EHEC-Stämme: Nach Vorliegen von 2 Stuhlproben (im Abstand von mindestens 24 Stunden und frühestens 48 Stunden nach ggf. erfolgter Antibiotikabehandlung) mit negativem Befund ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen und die betroffene Person ist wiederzuzulassen. 

 

Nicht-HUS-assoziierte EHEC-Stämme: Wiederzulassung unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen ohne weitere Stuhlkontrollen möglich.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Kontakt zu Personen mit klinischem Bild eines HUS oder Nachweis eines HUS-assoziierten EHEC-Stammes:

• Wiederzulassung bei Vorliegen einer negativen Stuhlprobe

   unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen möglich.

   Wiederholte Stuhluntersuchungen sind nicht erforderlich,

   solange die Kontaktperson asymptomatisch bleibt.

 

Kontakt zu Personen mit Nachweis eines nicht-HUS-assoziierten EHEC-Stammes:

• Wiederzulassung möglich, solange keine Symptome einer

   akuten Gastroenteritis auftreten.

Ausnahmen im Ermessen des Gesundheitsamtes. Dabei sollte die Art der Gemeinschaftseinrichtung und die Tätigkeit der Kontaktperson berücksichtigt werden.

 

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

nein

 

Links:

 

RKI-Ratgeber:

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RKI-Empfehlungen für die WZ:

weiter Seite 10

Erregersteckbrief BZgA:

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Elternbrief/Information GA OSL:

nein