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Kleingartenwesen

Nach § 2 Bundeskleingartengesetz wird eine Kleingärtnerorganisation von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

  1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

 

Für Kleingärten, die sich auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz befinden, ist das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises zuständig. Hier überprüft und entscheidet das Sachgebiet Landwirtschaft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.

  • Eintrag im Vereinsregister
  • regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung
  • Satzung liegt vor und bestimmt, dass
  1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

 

Für die Prüfung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind folgende Unterlagen beim Sachgebiet Landwirtschaft des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft einzureichen:

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • aktuelle Satzung
  • Niederschrift über die Mitgliederhauptversammlung der letzten drei Jahre
  • Rechenschaftsbericht der letzten drei Jahre
  • Kassenbericht der letzten drei Jahre
  • Veranstaltungsplan der letzten drei Jahre
  • die aktuelle fiskalische Anerkennung 

 

Es fallen keine Gebühren an. 

 

Die Größe des Kleingartens soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein und es muss eine kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung nach Satzung vorliegen. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. 

 

Eine Laube im Kleingarten ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Diese darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

 

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht

 

 

 

Agrarstruktur und Kleingartenwesen

 

Ansprechpartnerin

Frau Vogel

Agrarstruktur/Kleingartenwesen
tel (03541) 870-5642

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