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Parkausweis für Schwerbehinderte

Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Behinderung

 

Menschen mit Behinderung, denen die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert)  oder Bl (blind) zuerkannt worden sind, können Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der StVO erteilt werden.

 

Zuständig

Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt. Bitte beachten Sie, dass der Fahrstuhl des Kreishauses Calau aktuell außer Betrieb ist. Die Behörde ist daher aktuell nur über den Postweg oder per E-Mail erreichbar.

 

Gesetzliche Grundlage

StVO § 46

 

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

Personalausweis

Nachweis der Merkzeichen (Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid)

ein aktuelles Passbild

 

Zur Beachtung

Die Länder haben als oberste Straßenverkehrsbehörden neben der allgemeinen Regelung in der StVO weitere Tatbestände geschaffen, die es ermöglichen, einem größeren Personenkreis Ausnahmen zuzugestehen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag und die Bestätigung durch das Versorgungsamt in Cottbus notwendig. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % und die Notwendigkeit der ständigen Begleitung (B). Weitere Voraussetzungen regelt der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung.