Wer kann Leistungen beantragen?
Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen, der Oberstufenzentren und der Ersatzschulen, die ihre Wohnung im Landkreis Oberspreewald-Lausitz haben. Als Wohnung gilt der melderechtlich erfasste Aufenthaltsort des Schülers.
Bei Schülern, die auf Grund von Maßnahmen der Jugendhilfe Heimerziehung oder Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie erhalten, muss der melderechtlich erfasste Aufenthaltsort der Personensorgeberechtigten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sein.
Anspruchsberechtigt sind neben den Schülern auch deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, soweit die anspruchsberechtigten Schüler nicht volljährig sind.
Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der Fahrtkosten besteht für die anspruchsberechtigten Schüler, wenn der einfache Schulweg
a) für Schüler der Jahrgangsstufe 1 - 6 mindestens 2 km
b) für Schüler der Jahrgangsstufe 7 - 10 mindestens 3,5 km
c) für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 und für Schüler des OSZ mindestens 5 km beträgt.
Die Beförderung von anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen können oder wo die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar oder zumutbar ist, erfolgt mit einem Schülerspezialverkehr.