Aktuelle Informationen des Amtes für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft: Amerikanische Faulbrut in Lübbenau/ Spreewald

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In Lübbenau/ Spreewald, Ortsteil Boblitz ist am 08.11.2022 ein Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt worden.

 

Aufgrund der amtlichen Feststellung ist um den Ausbruchsbetrieb herum ein Sperrbezirk festgelegt worden. Der Sperrbezirk schließt die Gemarkung Boblitz, ein Teil der Gemarkung Groß Klessow sowie einen Teil der Gemarkung der Stadt Lübbenau/ Spreewald mit ein.

 

Für den Sperrbezirk wurden folgende Maßnahmen erlassen:

 

  1. Jeder, der im festgelegten Sperrbezirk Bienenvölker hält, hat dies unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.12.2022, unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes, beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreis Oberspreewald-Lausitz anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Die Übermittlung bzw. Kontaktaufnahme mit dem Veterinäramt des Landkreises kann via E-Mail über oder telefonisch über 03573 870 4401 erfolgen.
  2. Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen innerhalb des Sperrbezirks sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.
  3. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  4. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  5. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs” abgegeben werden. Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
  6. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

 

Der komplette Wortlaut der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut (AFB) bei Bienen kann auf der Website des Landkreises unter Kreistag & Verwaltung - Bekanntmachungen abgerufen werden.

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