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Corona in Oberspreewald-Lausitz: Die aktuelle Lage +++ neue Allgemeinverfügung +++ Regelungen für die Quarantäne und Covid-19-Genesenenbescheide +++ neue Impfangebote / Impftermine (21.01.2022, 12 Uh

Foto: Eine Übersicht der seit dem 17.01.2022 geltende Quarantäne- und Isolationsregeln, welche durch die 7. Allgemeinverfügung Quarantäne des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im Landkreis umgesetzt werden. (Quelle: Bundesregierung; https://www.bundesregierung.de/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten) (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Foto: Eine Übersicht der seit dem 17.01.2022 geltende Quarantäne- und Isolationsregeln, welche durch die 7. Allgemeinverfügung Quarantäne des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im Landkreis umgesetzt werden. (Quelle: Bundesregierung; https://www.bundesregierung.de/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten)

+++ Aktuelle Fallzahlen +++

Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz liegt am Freitag, 21. Januar 2022 bei 475,1.

 

Kumuliert wurden seit Ausbruch des Virus im März 2020 im Landkreis OSL 19.570 Fälle registriert. Infiziert sind aktuell 1.290 Personen. Als genesen gelten 17.931 Bürgerinnen und Bürger. 349 Personen sind an oder mit COVID-19 verstorben. Im Klinikum Niederlausitz werden aktuell 14 COVID-19-Patienten stationär behandelt, davon 4 intensivmedizinisch betreut. Mit Stand vom 21.01.2022 befinden sich 1.078 Personen in häuslicher Quarantäne.

 

+++ Geänderte Corona-Verordnung des Landes am 17.01.2022 in Kraft getreten +++

Nach dem Bund-Länder-Beschluss zu den Corona-Maßnahmen vom 7. Januar hat die Brandenburger Landesregierung weitere Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die geänderte Corona-Verordnung ist am Montag (17. Januar) in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum Ablauf des 13. Februar 2022.

Zu den darin geregelten Maßnahmen zählen unter anderem:

  • 2G-Plus-Regel in der Gastronomie
  • 2G-Plus optional für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr
  • Ausweitung der Maskenpflicht
  • Ab 07.02.22 geltende Testpflichten in Kitas und Schulen

Alle Reglungen sind in der aktualisierten Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nachzulesen: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_eindv.

 

+++ Impfstatus von Geimpften mit Johnson & Johnson hat sich geändert +++

Der Bund hat in der vergangenen Woche die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst. Die Änderungen traten am Samstag (15. Januar 2022) in Kraft. In diesem Zusammenhang hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem COVID-19-Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden.

 

Damit reicht bei Johnson & Johnson eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Nötig ist eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Pfizer beziehungsweise Moderna), damit ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Die Brandenburger Corona-Verordnung verweist bei der Definition, wer als vollständig geimpft gilt, auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Damit gilt die Neuregelung des Bundes auch sofort in Brandenburg.

Die Neuregelung des Bundes führt auch dazu, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ gelten. Sie müssen deshalb in Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel gilt (zum Beispiel Gastronomie), für den Zutritt einen aktuellen Test vorweisen. Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten sich nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung verabreichen lassen. Bis zum Erhalt dieser dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G-Plus.

 

+++ Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate +++

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat mit Wirkung vom 15.01.2022 neue Kriterien für den Genesenennachweis veröffentlicht (https://www.rki.de/Genesenennachweis.html). Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, liegt ein gültiger Genesenennachweis nach der SchAusnahmV des Bundes vor.

 

Bisher hatte der Status der Genesung in Folge einer Infektion mit dem Coronavirus sechs Monate lang Bestand. Jetzt läuft er schon nach drei Monaten ab dem Datum des positiven PCR-Tests aus. Laut der neuen Verordnung ist der Genesenennachweis von nun an frühestens 28 Tage nach Abnahme des positiven Tests gültig zudem darf das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage zurückliegen. Der Genesenenstatus gilt also insgesamt nur noch drei Monate nach Infektion. Als genesen gelten Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden.

 

Diese Änderung gilt für alle Genesenenzertifikate. Zertifikate, die älter als drei Monate sind, verlieren ihre Gültigkeit für den Nachweis des Genesenenstatus.

 

 

+++ 7. Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz mit neuen Regelungen zu Quarantäne- und Isolationszeiten +++

Am 19.01.2021 hat der Landkreis eine neue (7.) Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) getesteten Personen (Allgemeinverfügung Quarantäne) erlassen. Diese basiert auf dem Bund-Länder-Beschluss und tritt am 22.01.2022 in Kraft.

 

Auf Basis dieser geänderten Verordnung gelten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz die in der 7. Allgemeinverfügung beschriebenen Maßnahmen und Regeln. Dies betrifft im Speziellen die aktualisierten Vorschriften zur Absonderung (umgangssprachlich: Quarantänepflicht).

 

Bisher konnten Quarantäne und Isolierung je nach Virusvariante, Impf- und Genesenenstatus in Deutschland für bis zu 14 Tage dauern.

Nunmehr gelten im Landkreis folgende Quarantäne- und Isolationsregelungen:

Keine Quarantäne für Geboosterte

  • Geboosterten gleichgestellt sind im Hinblick auf die Quarantäne danach:
    • „Geimpfte Genesene“ (etwa Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben),
    • „frisch“ doppelt Geimpfte, wenn die zweite Schutzimpfung weniger als drei Monate zurückliegt und
    • Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

 

Für die Isolation (nach Infektion) bzw. Quarantäne (von Kontaktpersonen) sollen folgende Regeln Anwendung finden:

Allgemein gilt bei Isolation für Infizierte und Quarantäne für Kontaktpersonen:

  • Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen, wenn zuvor mind. 48 Stunden symptomfrei.
  • „Freitestung“ frühestens nach 7 Tagen mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit entsprechendem Zertifikat über negatives Testergebnis, nachzuweisen gegenüber dem Gesundheitsamt.

 

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Entlassung nach 7 Tagen mit obligatorischer PCR-Testung und wenn zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): Mit Testung (PCR- oder Antigen-Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.

 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder (z.B. in Schule, Kita, Hort) gilt:

  • Isolation (nach Infektion): Mit Testung (PCR- oder Schnelltest): Entlassung nach 7 Tagen. Ohne Testung: Entlassung nach 10 Tagen.
  • Quarantäne (von Kontaktpersonen): 5 Tage bei anschließender Testung mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test.

 

Alle Regelungen der Allgemeinverfügung Quarantäne sind nachzulesen unter: https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/220119_7._av_quarantaene_lk_osl_1.pdf.

 

Auf der Grundlage der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hat das Robert Koch-Institut (RKI) neue Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement veröffentlicht: www.rki.de/kontaktpersonenmanagement.

 

+++ Impfbustermine +++

Als Ergänzung zu den bisher festgesetzten Terminen des Impfbusses, wird dessen Impfangebot auch zu den folgenden vier Terminen für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen:

 

  • Montag, 07.02.2022 von 11 - 15 Uhr in der Str. des Friedens 26a, Lübbenau/Spreewald (Paul-Fahlisch-Gymnasium)
  • Dienstag, 08.02.2022 von 11 - 15 Uhr in der Fischreiherstraße 14, Senftenberg  (Friedrich-Engels-Gymnasium)
  • Mittwoch, 09.02.2022 von 11 - 15 Uhr in der Lauchhammer Str. 33, Schwarzheide (Emil-Fischer-Gymnasium, SeeCampus)
  • Donnerstag, 10.02.2022 von 11 - 15 Uhr in der Bockwitzer Str. 50, Lauchhammer (Oberstufenzentrum Lausitz, Abt. 3)

 

Alle Menschen ab 12 Jahren können sich ohne vorherige Terminvergabe im Impfbus impfen lassen. Impfwillige können dabei sowohl Erst-, als auch Zweit- und Booster-Impfungen erhalten. Von 09:00 bis 11:00 Uhr sind die vier Impfangebote (07., 08., 09. und 10.02.) ausschließlich für die Schüler der Schulen reserviert. Alle Impftermine des Impfbusses und die weiteren Impfmöglichkeiten im Landkreis finden Sie unter https://www.osl-online.de/seite/447426/informationen-zum-coronavirus.html.

 

+++ Senftenberger Impfstelle bietet jetzt auch Impfungen für 12- bis 17-Jährige an +++

Die Senftenberger Impfstelle ist bereits seit mehr als einem Jahr einer der wichtigsten Anlaufpunkte rund um die Corona-Schutzimpfung. Mehr als 10.000 Impfdosen sind seit der Wiedereröffnung der Impfstelle am 22. November 2021 bereits verabreicht worden. Ab Montag, den 24. Januar 2022 erweitert das Team das Angebot nun um die wichtigen Schutzimpfungen für 12- bis 17-Jährige.

Eine Terminvereinbarung ist nach wie vor nicht notwendig. Um das Angebot noch niedrigschwelliger zu gestalten gelten ab Montag auch neue Öffnungszeiten der Senftenberger Impfstelle. Beginnend ab dem 24. Januar 2022 hat die Impfstelle montags und donnerstags von 12 Uhr bis 18 Uhr, dienstags und mittwochs von 9 Uhr bis 15 Uhr, sowie freitags von 7 Uhr bis 12 Uhr geöffnet.

 

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