Geflügelpest in OSL – aktueller Stand / nach Nachweis in sächsischem Hausgeflügelbestand Konsequenzen auch für südliches OSL

In Folge der nachgewiesenen Geflügelpest bei Wildvögeln im Amt Ruhland im Süden des Landkreises Oberspreewald-Lausitz erfolgte am Freitag (26.03.) per Drohne eine erneute Suche nach infizierten Tieren. Die Aktion an den Gewässern Großer und Kleiner Dub verlief ohne Ergebnisse. Dennoch kann für OSL keine Entwarnung gegeben werden.

 

So wurde eine am Sonntag in Ortrand geborgene Graugans zur Analyse an das Landeslabor Berlin-Brandenburg übermittelt und dort positiv auf das aviäre Influenza-Virus getestet. Dies gilt auch für einen am Montag aufgefundenen Schwan, der im Ortsteil Saßleben der Stadt Calau geborgen wurde. Beide Befunde werden jetzt vom nationalen Referenzlabor bestätigt. Zugleich bestätigte sich am Mittwoch (31.03.) der Virus-Verdacht in einem Hausgeflügelbestand in der sächsischen Gemeinde Schönfeld im Landkreis Meißen. Dieser Nachweis in unmittelbarer Nähe der Kreisgrenze zu OSL hat nun auch Auswirkungen auf Geflügelhalter im Süden von OSL.

 

Entsprechend der bundesweit geltenden Geflügelpest-Verordnung ist der Landkreis Oberspreewald-Lausitz verpflichtet, um den Ausbruchsort entsprechende Restriktionszonen einzurichten, in denen für Tierhalter verschärfte Regeln gelten. Dem kommt die Veterinärbehörde der Kreisverwaltung mit einer am heutigen Donnerstag in Kraft tretenden Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel nach.

 

In dieser werden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet definiert. Der Sperrbezirk hat einen Radius von 3 Kilometer und betrifft die Gemarkungen Kroppen, Ortrand und Burkersdorf. Das Beobachtungsgebiet umfasst 10 Kilometer und deckt die Gemarkungen Ruhland, Arnsdorf, Guteborn, Hermsdorf, Jannowitz, Großkmehlen, Kleinkmehlen, Frauwalde, Lindenau, Frauendorf und Tettau ab. Das Gebiet wird in den nächsten Tagen beschildert.

 

Das betroffene Gesamtgebiet im brandenburgischen und sächsischen erstreckt sich über weitere Teile der Landkreise Bautzen, Meißen und Elbe-Elster. Von den Restriktionszonen in OSL sind 83 Tierhalter im Sperrbezirk sowie 331 Tierhalter im Beobachtungsgebiet betroffen. Gewerbliche Geflügelhaltungen befinden sich nicht darunter. 

 

Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet gilt für Tierhalter:

 

  • Tierhalter haben entsprechend der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 24.03.2021 weiterhin sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
  • Tierhalter haben dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unverzüglich die aktualisierte Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bis zum 11.04.2021 anzuzeigen.
  • Verendetes Geflügel ist der Veterinärbehörde unverzüglich zu melden.
  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. (Der Verzehr ist nicht eingeschränkt.)
  • Der Tierhalter hat unabhängig von der Größe seines Bestandes oder sonstigen Vogelhaltung sicher zu stellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen, Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert bzw. Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht frei gelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist weiterhin verboten.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der Veterinärbehörde zu reinigen und zu desinfizieren.

 

Die Gemarkung Tettau gehörte bislang nicht zu den Gebieten, für die bereits mit der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 24.03.2021 als Konsequenz der Funde bei den infizierten Wildvögeln Mitte März eine Aufstallung des Hausgeflügels angeordnet wurde. Da das Risiko des Seucheneintrags aufgrund der aktuellen Entwicklungen, auch unter Berücksichtigung des fortwährenden Seuchengeschehens im Wildvogelbestand, jedoch auch in der Gemarkung Tettau als hoch zu bewerten ist, wird auch hier die Aufstallung angeordnet.

 

Um die Ausbreitung auf Nutztierbestände zu verhindern, ordnete der Landkreis Oberspreewald-Lausitz zudem bereits am 12. Dezember 2020 eine Aufstallungspflicht für Nutztierbestände im Bereich der Stadt Vetschau/Spreewald an.

 

Bei dem am Montag aufgefundenen Schwan im Ortsteil Saßleben der Stadt Calau handelt es sich um das erste geborgene Tier im betreffenden Gebiet. Auch hier wird die Entwicklung beobachtet. Vorerst werden jedoch noch keine Maßnahmen verfügt.

 

Die Tierseuchenallgemeinverfügung „Bekanntmachung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel“ des Landkreises vom 31.03.2021 kann auf der Internetseite der Kreisverwaltung eingesehen werden: https://www.osl-online.de/seite/501025/informationen-zur-geflügelpest.html

 

Bürgerinnen und Bürger, die in der freien Natur tote Vögel entdecken, können Funde beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft melden, außerhalb der üblichen Sprechzeiten bei der Leitstelle Cottbus.

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