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Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Meldeplattform für Einrichtungen und Unternehmen

Meldepflichtige Einrichtungen nach §20a IfSG nutzen bitte ab 21.03.2022 die digitale Meldeplattform des Landkreises.

 

Im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß §20a IfSG steht für die Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen ab dem 21.03.2022 eine Meldeplattform online zur Verfügung.

 

Meldepflichtige Einrichtungen nach §20a IfSG nutzen bitte die folgende Meldeplattform ab 21.03.2022.

 

Webseite:
https://impfnachweis.osl-online.de

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass der Link nicht funktioniert. In diesem Fall verständigen Sie Ihre IT-Abteilung und gehen wie folgt vor: 

- Löschen Sie alle Cookies und den  Browserverlauf

- Benutzen Sie einen anderen Browser (Empfehlung: Chrome, Firefox und Edge)

- Versuchen Sie, den Link von einem anderen Arbeitsplatz aus zu öffnen

 

Es wird darum gebeten nach abgeschlossener Meldung von An- und Rückfragen an das Gesundheitsamt Abstand zu nehmen. Sollten im Zuge des Prüfverfahrens Maßnahmen durch die Behörde erforderlich sein, kommt diese auf den jeweiligen Mitarbeitenden sowie die Einrichtung zu.
Sollte die Meldung zum Meldezeitpunkt aus technischen Gründen nicht möglich sein, wiederholen Sie den Meldevorgang bitte innerhalb der vierzehntägigen Meldefrist.

 

Dringende oder unabwendbare Anfragen sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten:

 

Hintergrund
Im §20a Absatz 5 des IfSG steht zur einrichtungsbezogenen Impflicht geschrieben: „Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.“

Der Landkreis ist als ausführende Behörde für die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zuständig. Die Umsetzung dieser beruht laut §20a Absatz 5 IfSG auf einer Kann-Vorschrift. Um ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen der Gesundheitsämter zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu ermöglichen wurden durch das MSGIV bereits Handlungsanweisungen entwickelt. Ein weiterer Schritt ist die Einführung der Meldeplattform, welche den Gesundheitsämtern einen Überblick über die Impfquote in den Einrichtungen ermöglicht. Auf dieser Basis kann das Gesundheitsamt eine Einschätzung zur Versorgungslage in den einzelnen Einrichtungen vornehmen.

Bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15. März ist die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sowohl kurzfristig, mittelfristig aber auch langfristig sicherzustellen ist.
 

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