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Allgemeinverfügung – Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz erlässt eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt. Diese Verfügung tritt am 04.03.2022 in Kraft.

 

Die Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt ist ausschließlich für die vom § 20a IfSG betroffenen Unternehmen und Einrichtungen relevant. Die Allgemeinverfügung stellt einen Teil des koordinierten und einheitlichen Vorgehens der Gesundheitsämter zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dar. Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG ist eine im Land Brandenburg flächendeckend und abgestimmte Vorgehensweise zur Bewältigung der Corona-Pandemie entscheidend, damit eine einheitliche Umsetzung im Land gewährleistet ist.

 

Ein wichtiges Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, dem Gesundheitsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz eine Einschätzung der Versorgungslage in den einzelnen Einrichtungen zu ermöglichen. Bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15. März ist die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sowohl kurzfristig, mittelfristig aber auch langfristig sicherzustellen ist.

 

 

Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG) ergeht folgende Regelung:

 

  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

 

a.  eine Benachrichtigung über Personen nach § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG in digitaler Form über ein zu   diesem Zweck direkt beim Gesundheitsamt eingerichtetes Internetportal - „Meldeportal § 20a IfSG“- zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.

 

b.  eine Einschätzung zu den Auswirkungen eines möglichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes gegenüber den nach a. genannten Personen auf die Versorgungsleistungen der Einrichtung oder des Unternehmens zu geben. Die Einschätzung hat in der nach Nummer 1a angegebenen Form zu erfolgen.

 

      2. Die Meldungen nach Nummer 1 haben nach § 20a Absatz 2 Satz IfSG unverzüglich zu erfolgen.    Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen. Die Frist endet am 30. März 2022.

      3. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

 

 

Weitere Informationen sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen: https://daten.verwaltungsportal.de/dateien//publicizing/5/5/5/1/2/20220301_AV_einrichtungsbezogene_Impfpflicht_LK_OSL.pdf

 

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