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Geflügelpest: Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz erlässt eine Aufstallungsanordnung

Risikogebiet mit Aufstallungsanordnung auf Basis der TSAV zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 07.01.2022 (gültig ab dem 08.01.2022). (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Risikogebiet mit Aufstallungsanordnung auf Basis der TSAV zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 07.01.2022 (gültig ab dem 08.01.2022).

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, vertr. durch den Landrat, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft erlässt eine Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest. Diese ab dem 08.01.2022 geltende Verfügung umfasst unter anderem die Festlegung einer Aufstallungsanordnung für bestimmte Risikogebiete.

 

 

Nach einer Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes vom 26.10.2021 wird das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf gehaltene Vögel in Deutschland als hoch eingestuft.

 

Seit Mitte Oktober 2021 wird ein verstärktes Auftreten von hochpathogener Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in Deutschland festgestellt. Die lokale Ausbreitung an der Nord- und Ostseeküstenregion bestimmt die Dynamik des Ausbruchsgeschehens. Meldungen über infizierte Wildvögel aus Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg weisen jedoch darauf hin, dass sich das Virus überregional ausbreitet und es jederzeit zu weiteren Fällen in der Wildvogelpopulation kommen kann, die das Risiko der Einschleppung in Hausgeflügelbestände erhöhen. Freilandhaltungen sind besonders gefährdet. Ausbrüche der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen wurden bereits in mehreren Bundesländern festgestellt.

 

Bei der aktuellen Festlegung der Risikogebiete wurden unter Berücksichtigung über die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, das sonstige Vorkommen und Verhalten von Wildvögeln und der Geflügeldichte berücksichtigt.

 

Unter Berücksichtigung dieser Risikobewertung nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 GeflPestSchV über die örtlichen Gegebenheiten wird auf der Grundlage der Artikel 60 – 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 11 – 67 der Delegierten VO (EU) 2020/687 i. V. m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der derzeit gültigen Fassung unter anderem die nachstehende Maßnahme bekannt gegeben und verfügt:

 

Folgende Gebiete werden zu Risikogebieten erklärt:
-    das gesamte Stadtgebiet Vetschau
-    der Ortsteil Tornitz
-    der Ortsteil Lobendorf

 
Im Risikogebiet darf Geflügel nur entweder

A:    in geschlossenen Ställen oder

B:    unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

 

Jeder Tierhalter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtliche gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Sollte bisher keine Anzeige erfolgt sein, holen Sie diese bitte umgehend nach. Bitte nutzen Sie hierfür das weiter unten auf dieser Seite bereitgestellte Formblatt zur Anzeige der Tierhaltung. Für diesbezügliche Rückfragen steht Ihnen das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unter der Rufnummer 03573 870-4401 gern zur Verfügung.

 

Der Verdacht auf Geflügelpest oder die Feststellung vermehrt toter Tiere im Bestand sind sofort der Veterinärbehörde zu melden.


Alle geltenden Regelungen sind vollständig nachzulesen in der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 07.01.2022: https://20220107_tsav_risikogebiet.pdf

 

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