Afrikanische Schweinepest: Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz legt eine Sperrzone fest

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, vertr. durch den Landrat, Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft erlässt eine Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Diese ab dem 06.01.2022 geltende Verfügung umfasst unter anderem die Festlegung der Sperrzone I.
 
Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei mehreren Wildschweinen in den Landkreisen Meißen und Bautzen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der derzeit gültigen Fassung unter anderem nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

 

1.    Die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15.10.2021 wird aufgehoben.

 

2.    Es wird eine Sperrzone I im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wie nachfolgend dargestellt festgelegt:

 

Als Sperrzone I werden die Gemeinden Hohenbocka, Grünewald, Hermsdorf, Kroppen, Ortrand, Großkmehlen und Lindenau, sowie die Gemarkungen Hosena, Großkoschen, Kleinkoschen und Sedlitz der Gemeinde Senftenberg und die Gemarkung Lieske der Gemeinde Neu-Seeland festgelegt.
 
Die Sperrzone I ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen dargestellt:

Bild zur Meldung: Afrikanische Schweinepest - Sperrzone I im Landkreis Oberspreewald-Lausitz (tritt am 06.01.2022 in Kraft)

 

Es werden darüber hinaus Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten und andere Jäger und an die Allgemeinheit in der Sperrzone I festgelegt.

 

Im Rahmen der Allgemeinverfügung sind zudem Halter von Schweinen in der Sperrzone I zu bestimmten Verhaltensweisen und Handlungen verpflichtet. Dazu zählt unter anderem, dass Halter von Schweinen dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen haben.

 

Alle geltenden Regelungen sind vollständig nachzulesen in der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 04.01.2022: https://20220104_ts_av_asp_sperrzone_i.pdf

 

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