Stand in den gerichtlichen Verfahren: Entscheidung über das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der SBN auf die KVG / OSL Bus GmbH

Mit den Beschlüssen des BAG vom 24. November 2021 liegt eine rechtskräftige Entscheidung zum Vorliegen eines Betriebsübergangs vor. Der Landkreis informiert darüber, dass diesbezüglich der Rechtsweg in anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht weiter ausgeschöpft wird.

 

Zwischen dem Landkreis OSL (Verkehrsgesellschaft OSL) und der Verkehrsgesellschaft Dreiländereck mbH (KVG) besteht ein Vertragsverhältnis über die entgeltliche Erbringung von Busverkehrsleistungen auf den Linien der Linienbündel OSL Bus/Regional, Stadtverkehr Senftenberg und Stadtverkehr Lübbenau im Zeitraum vom 01. August 2017 bis zum 31. Juli 2027. Die OSL Bus GmbH ist eine Tochtergesellschaft der KVG und als Subunternehmer tätig. Der Vertrag ist nach einem EU-weiten Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung auf das von der KVG am 04.10.2016 eingereichte Angebot zustande gekommen. Die Ausschreibungsbedingungen ordneten ausdrücklich keinen Betriebsübergang und damit anstelle des Haustarifvertrages des bisherigen Auftragnehmers die Anwendung des für die Branche maßgeblichen Tarifvertrages an. Das Vorgehen des Landkreises stützte sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB bzw. der dahinterstehenden EU-Richtlinie RL 2001/23/EG, wonach die Auftragsnachfolge bei betriebsmittelgeprägten Betrieben, zu denen Busgesellschaften zählen, ohne Übernahme nennenswerter Betriebsmittel nicht die Annahme eines Betriebsübergangs zulassen.

 

Nachdem diverse Mitarbeitende des vorherigen Auftragnehmers Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH in arbeitsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines Betriebsübergangs geltend gemacht haben, hat das Arbeitsgericht Cottbus – Kammern Senftenberg – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Der EuGH urteilte daraufhin in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung, dass u.a. die Nichtübernahme von Betriebsmitteln einem Betriebsübergang nicht entgegenstehen müsse, wenn diese Entscheidung aus rechtlichen, umweltrelevanten oder technischen Gründen getroffen wurde, was vom nationalen Gericht zu prüfen sei (EuGH vom 27.02.2020) – C-298/18). Das Arbeitsgericht Cottbus hat daraufhin in seinen Entscheidungen das Vorliegen eines Betriebsübergangs festgestellt.

 

Angesichts der Reichweite dieser Entscheidungen für künftige Vergabeverfahren des Landkreises und der Auswirkungen auf das bestehende Vertragsverhältnis mit der KVG haben die Vertragsparteien, gestützt auf einen Kreistagsbeschluss vom 10. Juni 2021, eine Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen, nach welcher die KVG verpflichtet wurde, den Rechtsweg in Abstimmung mit dem Landkreis bis hin zur höchstrichterlichen Entscheidung auszuschöpfen. Die Entscheidung zugunsten einer weiteren Rechtsverfolgung haben die beiden Parteien getroffen, da unter der Anwendung der neuen Leitlinien des EuGH der konkrete Sachverhalt der Auftragsnachfolge gerade nicht den Schluss zulässt, dass ein Betriebsübergang vorliegt. Bereits die Vorlagefrage des Arbeitsgerichts entsprach nach beidseitiger Auffassung nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat in den bereits entschiedenen Berufungsverfahren im Wesentlichen die Auffassung des ArbG Cottbus – Kammern Senftenberg bestätigt, allerdings die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht blieben in bislang drei Fällen erfolglos. In zwei Fällen, in denen das Landesarbeitsgericht sich zuvor zur Frage des Betriebsübergangs positioniert hatte, wurden die Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 24. November 2021 als unstatthaft verworfen. Das BAG begründet dies mit der vom LAG vorgenommenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung und daraus folgend einer fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage im Revisionsverfahren.

 

Mit diesen beiden Beschlüssen des BAG vom 24. November 2021 ist der Rechtsweg in zwei Verfahren, die ihren Schwerpunkt in der Entscheidung zum Betriebsübergang hatten, insoweit ausgeschöpft. Der Landkreis hat daraufhin über den Stand der gerichtlichen Auseinandersetzung in der nichtöffentlichen 13. Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages am 21. Dezember 2021 informiert und ausgeführt, dass diesbezüglich eine Verfolgung des Rechtsweges in den weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zielführend ist. Die Verkehrsgesellschaft OSL und KVG vereinbaren daher die Beendigung der von der Ergänzungsvereinbarung erfassten arbeitsgerichtlichen Verfahren. Über die Folgen im Einzelnen ist der Landkreis und die Verkehrsgesellschaft OSL in Abstimmung mit dem Auftragnehmer KVG.

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