OSL überschreitet 20er-Schwellenwert: Testnachweise in verschiedenen Bereichen wieder erforderlich

Neuartiges Coronavirus: Entwicklungen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

OSL überschreitet 20er-Schwellenwert: Testnachweise in verschiedenen Bereichen wieder erforderlich

(09.09.2021, 14 Uhr)

 

+++ Aktuelle Fallzahlen +++

Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist zurückblickend, dem brandenburgischen Trend folgend, gestiegen. Sie liegt am Donnerstag, 9. September 2021 bei 23,1. Vor einer Woche betrug diese 16,6.

 

Am heutigen Donnerstag, 09.09.2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis den 5. aufeinanderfolgenden Tag über dem Schwellenwert von 20. Damit treten ab Freitag, 10.09., gemäß der aktuellen 2. Umgangsverordnung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 24. August auch in Oberspreewald-Lausitz in verschiedenen Bereichen wieder Testnachweispflichten entsprechend der 3G-Regelung in Kraft. Diese gelten aufgrund des hohen Infektionsgeschehens bereits auch in den Nachbarlandkreisen. Näheres hierzu im Verlauf dieser Corona-Meldung.   

 

Kumuliert wurden seit Ausbruch des Virus im März 2020 im Landkreis OSL 7.307 Fälle registriert. Infiziert sind aktuell 71 Personen.  Als genesen gelten 6.975 Bürgerinnen und Bürger. 261 Personen sind an oder mit COVID-19 verstorben. Im Klinikum Niederlausitz werden aktuell 5 COVID-19-Patienten stationär behandelt.

 

Befanden sich vor einem Monat noch rund 20 Personen in amtlich verordneter häuslicher Quarantäne, so waren es vor zwei Wochen bereits knapp 50. Auch in den vergangenen Tagen musste das Team des Gesundheitsamtes aufgrund enger Kontakte zu Infizierten erneut vermehrt Quarantänen aussprechen. Aktuell sind 297 Personen verpflichtet, sich für die Höchstdauer der möglichen Inkubationszeit häuslich abzusondern.

 

Die Quarantänen gehen aktuell maßgeblich auf Fälle in Kindertagesstätten und Schulen zurück. Infektionen sind derzeit in vier Kitas, drei Grundschulen, zwei Oberschulen und einem Gymnasium nachgewiesen worden.

 

Das RKI meldet am Donnerstag (09.09.) bundesweit 15.431 Neuinfektionen. Die 7-Tages-Inzidenz ist erneut gestiegen und liegt mittlerweile im Bundesdurchschnitt bei 83,5. Brandenburg verzeichnet eine erneut gestiegene 7-Tages-Inzidenz von mittlerweile 40,1 und damit im Ländervergleich weiterhin den viertniedrigsten Wert.

 

Nahezu alle Landkreise und kreisfreie Städte in Brandenburg haben mittlerweile die 7-Tages-Inzidenz von 20 oder gar 35 überschritten. 7 weisen zum heutigen Stand eine 7-Tage-Inzidenz von über 20 auf, 10 liegen über dem Schwellenwert von 35. Die höchste Zahl weist aktuell Elbe-Elster aus (70,2).

 

In den Nachbarlandkreisen gestaltet sich die Situation wie folgt: Elbe-Elster: 70,1; Spree-Neiße: 25,6; Dahme-Spreewald: 34,8. Im sächsischen Landkreis Meißen: 40,7 und Bautzen: 18,4.

 

+++ OSL überschreitet 20er-Schwellenwert: Testnachweise erforderlich +++

Seit Sonntag, dem 5. September 2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis OSL über dem Schwellenwert von 20.

 

Damit gilt entsprechend der 2. Umgangsverordnung des Landes Brandenburg in der aktuellen Fassung vom 24. August erneut die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend der 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) in verschiedenen Bereichen. 

 

Die Überschreitung des Schwellenwertes an fünf aufeinander folgenden Tagen hat die Kreisverwaltung am heutigen Donnerstag, 9. September, formell bekanntgeben. Diese kann auf der Internetseite unter www.osl-online.de/Corona nachgelesen werden. Damit treten die verschärften Regelungen zum Testnachweis am Freitag, 10. September 2021, in Kraft.

 

Zu den Folgen der Überschreitung dieses Schwellenwertes teilt das Land Brandenburg auf seiner Internetseite corona.brandenburg.de mit:

 

„Wo besteht aktuell eine Testpflicht?“

Steigt die Inzidenz hingegen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über 20, greift die Testpflicht wieder. Dies gilt für alle Personen ab 6 Jahren in jeweils in folgenden Bereichen:

  • in der Innengastronomie
  • bei touristischen Übernachtungen (der Test muss vor dem Einchecken erfolgen).
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten
  • in Indoor-Sportanlagen (Ausnahme: Kontaktsport, hier ist auch bei Inzidenzen unter 20 ein negativer Test bzw. die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises nötig)
  • in Innen-Spielplätzen
  • bei Veranstaltungen, (Ausnahme: die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
  • in Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen, hier besteht die Testpflicht bei Inzidenzen über 20 bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte)
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen): Testpflicht für alle Künstlerinnen und Künstler (Ausnahme: dies gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden).
  • bei Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts, in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzen von über 20 kein Test nötig)
  • bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt, z.B. Bartrasur oder kosmetische Gesichtspflege (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor, hier ist auch bei Inzidenzen über 20 kein Test nötig)

 

Unabhängig davon, ob die 7-Tage-Inzidenz unter oder über 20 liegt, gilt die Testpflicht bzw. die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises in folgenden Fällen immer:

  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
  • bei der Ausübung von Kontaktsport in Indoor-Sportanlagen
  • beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Festivals und anderen Tanzveranstaltungen
  • beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.

 

Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:

 

Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden und die zugrunde liegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).“

 

(Quelle: www.corona.brandenburg.de)

 

+++Teststellen im Landkreis / Ende der kostenfreien Bürgertests ab 11. Oktober +++

Seit dem 8. März 2021 haben alle Bürgerinnen und Bürger ohne Symptome die Möglichkeit, sich im Rahmen der sogenannten Bürgertests mindestens einmal pro Woche kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Grundlage für dieses Angebot bildete die Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

 

Diese soll nunmehr angepasst werden. Der vorliegende Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht das Ende der kostenfreien Tests zum 11. Oktober 2021 vor. Ausnahmen gelten nur für enge Personenkreise, sogenannte „vulnerablen Gruppen“. Allgemein weiterhin sollen Gratis-Tests denjenigen zustehen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (etwa Kinder unter 12 Jahren – bislang kein zugelassener Impfstoff) sowie beispielsweise für Schwangere. Eine Übergangsphase soll demnach bis zum 30. November gelten für Kinder von 12-17 Jahren.

 

Bislang werden kostenfreie Corona-Schnelltests zum Beispiel in Testzentren, vielen Arztpraxen und Apotheken sowie einzelnen Drogeriemärkten angeboten. Eine Übersicht des Landes zu den derzeit noch bestehenden Angeboten gibt es unter www.brandenburg-testet.de. Der Landkreis OSL hält eine Übersicht der Angebote auf seiner Internetseite www.osl-online.de/corona vor. Es ist damit zu rechnen, dass mit der neuen Regelung perspektivisch einige der Teststellen den Betrieb einstellen werden.

 

+++ Neue Umgangsverordnung kommt / neue Leitindikatoren sind vorgesehen +++

Das Brandenburger Kabinett wird bereits in der kommenden Woche, voraussichtlich am 14. September, eine neue Corona-Umgangsverordnung beschließen. Darin sollen unter anderem neue Leitindikatoren aufgenommen werden, die für die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie maßgeblich sind. Zu diesen Leitindikatoren hat sich das Kabinett am 7. September vor dem Hintergrund der geplanten Änderung im Infektionsschutzgesetz, die in dieser Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden sollen, bereits verständigt. 

 

In der Pressemitteilung „Kabinett verständigt sich auf neue Leitindikatoren für Corona-Verordnung“ der Staatskanzlei Brandenburg vom 7. September heißt es dazu:

„[…] So soll die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Sieben-Tage-Inzidenzen der Landkreise und kreisfreien Städte als Leitindikator ablösen. Außerdem soll der gestrige Beschluss der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister zu Quarantäne in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen berücksichtigt werden.

 

Geplant ist, dass sich die Regelungen zur Eindämmung der Pandemie zukünftig an folgenden Indikatoren ausrichten:

  • Landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz (Anzahl der täglich neu zur stationären Behandlung aufgenommenen Patienten, die SARS-CoV-2 positiv sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen)
  • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der an das RKI übermittelten COVID-19-Fälle pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen)
  • Verfügbare intensivmedizinische Behandlungskapazitäten und deren Auslastung (landesweite Betrachtung)
  • Anzahl geimpfter Personen

 

Anhand dieser Indikatoren erfolgt durch die Landesregierung eine Gesamtbetrachtung zur Einschätzung der pandemischen Lage, woraus wiederum Regelungen abgeleitet werden.“

 

+++ Quarantäne-Regelungen in Schule und Kinderbetreuungseinrichtungen +++

Die Gesundheitsminister der Länder haben sich am 6. September auf Empfehlungen für bundesweit einheitliche Quarantäneregeln bei Infektionsfällen an Schulen verständigt.

Demnach soll es künftig für direkte Kontaktpersonen möglich sein, die Quarantänezeit nach einem PCR-Test nach 5 Tagen zu beenden. Zudem sollen keine kompletten Klassen mehr in Quarantäne versetzt werden. Voraussetzung soll weiterhin die Einhaltung der Lüftungs-, Masken- und Testkonzepte in den Schulen sein. Die finale Bewertung der Lage obliege weiterhin den Gesundheitsämtern, die fallgenau alle weiteren relevanten Faktoren in die Bewertung einbeziehen müssen. Das Land Brandenburg hat angekündigt, die Empfehlungen der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister zur Quarantäne in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in der neuen Umgangsverordnung zu berücksichtigen, die voraussichtlich am kommenden Dienstag (14. September) verabschiedet werden soll.

 

Das Gesundheitsamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz nutzt bereits eine Risikobewertung, welche die aktuellsten Empfehlungen der AWMF-S3-Leitlinien zur Prävention von Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen und dem RKI enthält. Diese ist nach dem neuesten Stand der Forschungen gestaltet. Darin wird unter Kenntnis des Lüftungsprozederes in der Einrichtung, der Einhaltung der Vorgaben der Umgangsverordnung (Maske, Abstand), der Dauer der gemeinsam verbrachten Zeit und der Kenntnis, ob die positiv getestete Person symptomatisch war oder nicht, sowie weiterer Faktoren das Risiko für eine Infektion der Kontaktpersonen (z. B. Klassenverband, Kitagruppe) bewertet.

 

Ist dieses sehr hoch bzw. hoch, erfolgt die Quarantäneverhängung für mehrere Kontaktpersonen, im Extremfall für die ganze Klasse/Gruppe. Wird dies niedrig bewertet, werden lediglich für die positiv getestete Person und ggf. 2-3 weitere engste Kontaktpersonen (z. B. Banknachbar in der Schule) Quarantänen ausgesprochen.

 

+++ digitales Symptom-Tagebuch Climedo +++

Das Gesundheitsamt des Landkreises nutzt seit August das bundesweit einheitliche digitale Symptom-Tagebuch „Climedo“. Dieses unterstützt die Gesundheitsämter bei der der obligatorischen täglichen Aufnahme des Symptomstatus im Laufe der Isolation oder Quarantäne, erleichtert damit Prozesse und spart Zeit.

 

Das digitale Symptom-Tagebuch wurde von der Climedo Health GmbH in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, sowie unter Einbezug des Robert-Koch-Institut (RKI), des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen entwickelt.

Die Webanwendung ermöglicht es den Gesundheitsämtern, mit Personen, die sich aufgrund eines COVID-19 Verdachtsfalls in Quarantäne befinden, in einen digitalen Austausch bezüglich ihres Gesundheitszustandes zu treten. Die tägliche telefonische Abfrage durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gesundheitsämter entfällt durch die Nutzung bei einem großen Teil der Fälle.

 

Mittels E-Mail oder SMS erhalten die betroffenen Kontaktpersonen täglich automatisch einen Link, der sie zu einem Online-Formular zur Abfrage ihres Gesundheitszustandes leitet. Der Link kann auf jedem Endgerät – Rechner, Laptop, Tablet oder Smartphone – geöffnet und der Online-Fragebogen von den betroffenen Kontaktpersonen selbstständig beantwortet und rückgesendet werden.

 

Sofern bei einer Kontaktperson eine Probe entnommen worden ist, werden die Kontaktpersonen hierzu zu einem weiteren Online-Formular geleitet. Die Zuordnung und Erfassung im betreffenden Symptom-Tagebuch erfolgen automatisch, sodass an diesem Punkt die tägliche Beteiligung durch die Gesundheitsämter entfällt.

 

Verfügt eine betroffene Kontaktperson über keinen Internetzugang, können auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitsamt das Symptom-Tagebuch bei der telefonischen Erfassung der Symptome nutzen und eigenständig die telefonisch abgefragten Symptome online in das Symptom-Tagebuch eintragen.

 

Nähere Informationen hierzu stellt das Bundesgesundheitsministerium hier bereit.

 

+++ Der Impfbus hält auch an den Gymnasien des Landkreises  +++

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz bietet über seinen Impfbus freiwillige Impfangebote an den Schulen an. Das Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren.

 

Den Auftakt machte das Oberstufenzentrum Lausitz. Hier wurden in der Zeit vom 31.08.2021 bis 02.09.2021 insgesamt 47 Personen geimpft. Die Schülerinnen und Schüler wurden über die Impftermine für die Zweitimpfung informiert.

 

Nun sollen zeitnah Impfangebote auch an den drei Gymnasien des Landkreises folgen. Der Impfbus hält hierfür jeweils in der Zeit von 9 bis 13 Uhr am 27.09.2021 im Paul-Fahlisch-Gymnasium in Lübbenau/Spreewald, am 28.09.2021 im Emil-Fischer-Gymnasium in Schwarzheide und am 29.09.2021 im Friedrich-Engels-Gymnasium in Senftenberg. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Geimpft wird das Vakzin von BioNTech/Pfizer. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler werden zeitnah über die jeweiligen Schulen über das Impfangebot an ihrer Schule informiert.

Ab dem 16. Geburtstag können Jugendliche in der Regel selbst über ihre Impfung entscheiden und die Formulare allein unterschreiben. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist hingegen auch die Unterschrift eines Sorgeberechtigten als Zustimmung zur Impfung notwendig.

Der Landkreis hat die Kommunen im Landkreis in ihrer Funktion als Schulträger der Oberschulen über die Möglichkeit des Impfbus-Einsatzes informiert, sodass im Anschluss gegebenenfalls auch hier einzelne Schulen angesteuert werden könnten.

 

Auch in der Impfstelle des Landkreises in der Calauer Straße in Senftenberg oder bei niedergelassenen Ärzten werden Impfungen für Personen ab 12 Jahren durchgeführt.

 

Wichtiger Hinweis: Auch Impfwillige, die nicht die Schule besuchen, können das Angebot des Impfbusses an den Schulen in Anspruch nehmen. Hierfür sollten Interessierte sich direkt vor Ort nach freien Kapazitäten erkundigen und die entsprechenden Unterlagen – Anamneseformular, Aufklärungsmerkblatt, Einwilligung zur Datenverarbeitung, Ausweis und Chipkarte – bereithalten. Die benötigten Formulare können unter www.osl-online.de/Corona (Corona-Schutzimpfung | Impfbus) heruntergeladen werden und liegen auch vor Ort aus.

 

+++ 21.169.768 Euro Corona-Hilfen im Landkreis ausgezahlt +++

Im Rahmen der Corona-Sonderprogramme Überbrückungshilfe 1 bis 3, der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe sowie der Neustarthilfe wurden an Unternehmen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz bislang 21.169.768 Euro ausgezahlt. Darüber informierte ein Vertreter der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) jüngst in einem Treffen des Arbeitskreises der Wirtschaftsförderer im Landkreis unter Leitung der Kreisverwaltung.

 

Mit den Corona-Sonderprogrammen erhielten Firmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen staatliche Corona-Hilfen des Bundes und Landes.

Insgesamt wurden 1.551 Anträge mit einem Antragsvolumen von 28.581.685,88 Euro bei der ILB eingereicht. 1.442 Anträge wurden bereits beschieden und ausgezahlt. 

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