Bekanntmachung Unterschreitung Schwellenwert "20" im Landkreis OSL

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz gem. § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARSCoV- 2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. Juni 2021 (GVBl. II/21, Nr. 62)


Laut Veröffentlichung des Robert Koch Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) lagen im Landkreis  Oberspreewald-Lausitz innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für 5 Tage ununterbrochen vor.

 

Damit ist gem. § 5 Abs. 3 SARSCoV-2-UmgV nur in folgenden Fällen die Vorlage eines auf die jeweilige Person ausgestellten Testnachweises erforderlich:

 

  • Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen (§ 11 Abs. 3 SARSCoV-2-UmgV);
  • Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (§ 16 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV);
  • Besuch von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, die Tanzlustbarkeiten abhalten (§ 20 SARS-CoV-2-UmGV);
  • Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und  Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches  Sozialgesetzbuch (§ 21 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV) sowie Beschäftigung in den vorgenannten Einrichtungen und in ambulanten Pflegediensten, in teilstationären  Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in  teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der  Leistungsempfangenden eingesetzten Personals (§ 21 Abs. 5 und 6 SARS-CoV-2-UmgV)
  • Zutritt zu Schulen (§ 22 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV)
  • Zutritt zu Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten zu Kindertagespflegestätten mit Ausnahmen der Kinder in der vorschulischen Kindererziehung (§ 22 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV).

 

Wenn im Landkreis Oberspreewald-Lausitz die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, wird die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt dann wieder die in der SARS-CoV-2-UgV vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.


Senftenberg, den 16.06.2021


Siegurd Heinze
Landrat

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