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Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nur noch digital über ifsg-online

Für die Bearbeitung ist jetzt das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig

 

Anträge auf Entschädigungen nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden ab dem 1. Mai 2021 in Brandenburg grundsätzlich nur noch digital über das Portal www.ifsg-online.de angenommen. Für die Bearbeitung dieser Anträge ist ab sofort das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig. Das LASV hat damit die Aufgabe vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) übernommen. Zuvor hatte das Kabinett am Dienstag (27.04.21) eine entsprechende Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung beschlossen.

 

Gesundheitsstaatssekretär Michael Ranft: „Die Bearbeitung dieser Entschädigungsanträge ist personal- und zeitaufwendig. Es handelt sich um komplexe Einzelfallentscheidungen. Um die Antragsbearbeitung spürbar und nachhaltig zu beschleunigen, wurden zusätzliche personelle Ressourcen freigestellt. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung der Anträge hat das LASV das Antragsverfahren auf ein Online-Verfahren umgestellt.“

 

Brandenburg ist bereits Ende Mai 2020 einem länderübergreifenden Online-Antragsverfahren beigetreten. Dennoch wurden weiterhin sehr viele Anträge in Papierform und oft auch unvollständig eingereicht. Auf dem Online-Portal www.ifsg-online.de finden Betroffene alle Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

 

Bürgertelefon des Landesamtes für Soziales und Versorgung (LASV) für Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: 0331 8683-888

 

 

 

Hintergrund

 

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben:

  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (§56 Abs. 1 IfSG).
  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden bzw. eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen (§56 Abs. 1a IfSG).
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.

 

Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

 

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.

 

Nicht anspruchsberechtigt nach § 56 IfSG sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

 

Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis

Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung erhalten. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

 

Dafür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Es ist ein Betreuungserfordernis entstanden, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat.
  • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.

 

Internet: https://www.ifsg-online.de

 

(Quelle: PM Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 30.04.2021)