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Coronavirus: Schärfere Notbremse gilt in Brandenburg schon ab Montag – Kabinett beschließt Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Angesichts des deutlichen Anstiegs der Corona-Infektionszahlen und der zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems hat das Kabinett in einer Sondersitzung am heutigen Samstag Verschärfungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. So gilt ab Montag (19. April 2021) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Sobald ab dem 18. April in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, schließen dort Kitas, und Grundschulen gehen in Distanzunterricht; eine umfassende Notbetreuung wird gewährleistet. Zugleich hat das Kabinett beschlossen, dass vollständig Geimpfte ab dem 14. Tag nach der letzten Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Die geänderte Verordnung soll am Sonntag verkündet und am Montag in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich 3. Mai 2021.

 

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir sind in einer der schwierigsten Situationen der Pandemie. Auch wenn es einzelne Tage mit fallenden Werten gibt: Die Inzidenzen steigen deutlich. Heute sind es 141,3, vor 10 Tagen waren es 109,1. Was mich aber besonders besorgt: Die Situation auf den Intensivstationen wird immer dramatischer. Deshalb handelt Brandenburg jetzt. Jeder Tag zählt. Wir können und wollen nicht warten, bis es eine bundesgesetzliche Regelung gibt. Der Druck durch die Pandemie steigt, aber zugleich nähern wir uns dem rettenden Ufer. Es kann aber nur erreicht werden durch noch mehr Geschwindigkeit beim Impfen. Wir brauchen zuverlässige Lieferungen und mehr Impfstoff. Deshalb habe ich Bundeskanzlerin Angela Merkel erneut aufgefordert zu einem Bund-Länder Impfgipfel.“

 

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Lage ist ernst. Die Infektionszahlen sind zu hoch. Die dritte Welle ist geprägt von der rasanten Ausbreitung der Virus-Mutationen. Sie sind ansteckender. Mittlerweile weisen in Deutschland rund 90 Prozent der positiven PCR-Tests die britische Mutante B.1.1.7 auf. Die COVID-19-Patienten, die stationär versorgt werden müssen, werden jünger. Und sie müssen länger intensivmedizinisch behandelt werden. Erste Krankenhäuser sehen sich an der Obergrenze des medizinisch Verantwortbaren. Jeder weitere Tag, den wir auf die angekündigte schärfere Bundes-Notbremse warten würden, kann zu einer Überlastung der Krankenhäuser führen. Das müssen wir unbedingt verhindern. Wir brauchen jetzt konsequente Maßnahmen, um den Anstieg der Infektionszahlen zeitnah bremsen zu können. Wir dürfen nicht in eine kritische Situation geraten, in der die Krankenhausbeschäftigten ans Limit kommen. Entscheidend für einen schnellen Erfolg ist, dass alle Brandenburgerinnen und Brandenburg jetzt noch einmal entschlossen die Corona-Regeln einhalten. Abstand halten, Kontakte reduzieren, regelmäßig lüften, Hände waschen und Maske tragen. Darauf kommt es jetzt an.“

 

Innenminister Michael Stübgen: „Die dritte Welle der Corona-Infektionen rollt mit großem Schwung durchs Land. Wir müssen deswegen erneut die Bremse stärker anziehen. Wir lassen uns dabei nicht nur von Inzidenzzahlen leiten, sondern betrachten besonders die Entwicklungen in den Krankenhäusern mit großer Sorge. Die Mediziner mahnen uns zu konsequenten Entscheidungen und das kann nicht ignoriert werden. Die Maßnahmen sind hart und wir müssen Tag für Tag bewerten, wie wirksam die schweren Einschnitte in die Freiheitsrechte der Bevölkerung zum Schutz der Gesundheit beitragen. Mein Hauptaugenmerk gilt weiter dem Impfen. Nur mit Impfstoff kommen wir aus der Krise. Fast eine halbe Millionen Brandenburgerinnen und Brandenburger hat mittlerweile mindestens eine Erstimpfung bekommen. Wir könnten noch viel mehr und schneller impfen. Ich erwarte, dass der Bund dafür endlich verlässliche und ausreichende Impfstofflieferungen organisiert.“

 

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Verordnung sind:

Versammlungen unter freiem Himmel sind weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Neu: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Wie bisher gilt: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen sind Demonstrationen grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können weiterhin Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

Landkreise und kreisfreien Städte sollen nach Paragraph 26 der Eindämmungsverordnung weitere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ergreifen, wenn das aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Neu an dieser Stelle in der Verordnung: Dies kommt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten in Betracht.

 

Notbremse ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 100: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 100 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gelten dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen folgende Maßnahmen:

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkungen (neu / ähnlich der Regelung über Ostern): In der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet (Hinweis: die geplante Bundes-Notbremse sieht hier den Zeitraum von 21 bis 5 Uhr vor). Triftige Gründe sind insbesondere:
    • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
    • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
    • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
    • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    • die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    • die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften (Hinweis: dieser Punkt ist im Vergleich zur Oster-Regelung neu/schärfer). Das bedeutet: man muss von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht
    • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
  • Kontaktbeschränkungen (unverändert / geregelt wie bisher): der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Diese Personengrenze gilt auch für die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie von privaten Feiern und Zusammenkünften.
  • Einzelhandel (unverändert / geregelt wie bisher): Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen sind Verkaufsstellen des täglichen Bedarfs. Dazu gehören unter anderem: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste.
  • Sport (unverändert / geregelt wie bisher): Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen (geändert / verschärft): Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: das betrifft neben Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven und öffentlichen Bibliotheken jetzt auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.

 

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 gilt: Sobald ab dem 18. April 2021 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 200 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe ist dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen untersagt. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten.

Wichtig – davon unberührt bleibt weiter: Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs, in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren.

 

Neu: Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4).

 

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung (Kitas und Horte) haben:

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
  • Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter (Hinweis: in bisheriger Verordnung stand „beide Personensorgeberechtigte“) in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  • Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

Kritische Infrastrukturbereiche sind:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
  • Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • Bestattungsunternehmen.

 

Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

Vollständig Geimpfte brauchen keinen negativen Testnachweis: Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankungen aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgeschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.

 

Woidke dazu: „Es geht nicht um Privilegien, sondern schlicht um eine berechtigte rechtliche Gleichstellung. Dafür habe ich mich immer eingesetzt. Zugleich schaffen wir damit eine erhebliche Entlastung zum Beispiel an Kitas und Schulen, da das vollständig geimpfte Personal keine Tests mehr machen muss.“

 

Aktuelle Corona-Lage

Die zweite Welle endete in der ersten Märzhälfte auf einem hohen Niveau: Am 10. März 2021 betrug die landesweite 7-Tages-Inzidenz 60,6. Dieser Wert hat sich mehr als verdoppelt. Heute beträgt die die landesweite 7-Tages-Inzidenz 141,3 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.

 

In 14 Landkreisen und kreisfreien Städten liegt die 7-Tages-Inzidenz über der 100er Marke, und in Spree-Neiße über der 200er Marke.

 

(Quelle: Presse,itteilung MSGIV 18.04.2021)

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