Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: LASV unterstützt LAVG bei Antragsbearbeitung

Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) wird das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) bei der Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigung nach Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unterstützen. „Trotz zusätzlichen Personals und einer eigenen Organisationseinheit ‚IfSG Entschädigung‘ im LAVG konnte der Bearbeitungsstau noch nicht abgebaut werden. Um die Antragserledigung jetzt spürbar und nachhaltig zu beschleunigen, wird ab Ende April das LASV mit seiner Erfahrung und Expertise in der Leistungsgewährung die Bearbeitung der Anträge übernehmen. Damit soll das durch die Pandemiebewältigung seit über einem Jahr äußerst beanspruchte LAVG entlastet werden. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung der Anträge wird das LASV das Antragsverfahren zudem auf ein ausschließliches Online-Verfahren umstellen“, erklärte Gesundheitsstaatssekretär Michael Ranft heute in Potsdam.

 

Mit Stand 9. April 2021 liegen dem LAVG insgesamt 36.219 Anträge auf Entschädigungszahlungen nach dem § 56 IfSG vor. Davon wurden bislang 3.910 Anträge abschließend bearbeitet, davon wurden 1.718 positiv und 2.192 negativ beschieden. Ausgezahlt wurden im Jahr 2020 insgesamt rund 416.200 Euro und im Jahr 2021 rund 1.058.000 Euro. Damit wurden pro positiven Bescheid durchschnittlich rund 860 Euro ausgezahlt.

 

Gesundheitsstaatssekretär Ranft: „Klar ist, dass wir die hohe Zahl von offenen Anträgen so schnell wie möglich abtragen müssen. Klar ist aber auch, dass wir auch mit der Unterstützung des LASV dafür noch einige Zeit benötigen werden. Die Bearbeitung dieser Entschädigungsanträge ist personal- und zeitaufwendig. Es handelt sich um komplexe Einzelfallentscheidungen. Nach dem Infektionsschutzgesetz muss jeder Einzelfall geprüft werden. Ein pauschaliertes Verfahren ist leider nicht vorgesehen. In vielen Fällen sind zeitaufwendige Rückfragen erforderlich. Zur Vereinfachung der Bearbeitungsprozesse ist das Land Brandenburg bereits Ende Mai 2020 einem länderübergreifenden Online-Antragsverfahren beigetreten. Dennoch werden weiterhin sehr viele Anträge in Papierform und oft auch unvollständig eingereicht. Und angesichts der unverändert bestehenden Pandemielage erhöht sich die Antragszahl stetig.“

 

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben grundsätzlich Arbeitnehmer*innen, Selbständige und Freiberufler*innen, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (§ 56 Abs. 1 IfSG).

 

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Nicht anspruchsberechtigt nach § 56 IfSG sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

 

Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung erhalten. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

 

Voraussetzungen dafür sind unter anderem: Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen oder es ist ein Betreuungserfordernis entstanden, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung). Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).

 

Online-Portal

Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz können über ein ländergemeinsames Online-Portal eingereicht werden: https://ifsg-online.de/index.html. Betroffene finden dort alle Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

 

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg

Pressestelle

Tel: 0331 866-5044

Fax: 0331 866-5049

 

(Quelle PM MSGIV vom 13.04.2021)