Foto erstellt von rawpixel.com - de.freepik.com
Bannerbild
Ostereiermesse im Museum Foto- Museum OSL- Gall
 

Brandenburg impft: Stelle zur Klärung von Impfprioritäten in Einzelfällen eingerichtet

Im Gesundheitsministerium ist in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Brandenburg eine Stelle zur Klärung von Impfprioritäten in Einzelfällen eingerichtet. Grundlage ist die aktualisierte Corona-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die am 8. Februar 2021 in Kraft getreten ist. Danach gibt es nun die Möglichkeit für Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Einordnung höchstens in die zweite Prioritätsstufe. Personen mit einer Erkrankung oder Behinderung, welche nicht explizit in der Corona-Impfverordnung benannt wird, aber ebenfalls ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, haben Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis für die Impfberechtigung in der zweiten Stufe mit hoher Priorität oder in der dritten Stufe mit erhöhter Priorität. Solche ärztlichen Zeugnisse können nach der Impfverordnung ausschließlich von berechtigten Einrichtungen ausgestellt werden, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden hiermit beauftragt wurden.


Die Stelle zur Klärung von Impfprioritäten in Einzelfällen im Gesundheitsministerium wird von zwei Mitgliedern der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg sowie von einer Kammerjuristin beratend unterstützt. Begründete Anträge auf eine Einzelfallentscheidung können per Post an das Gesundheitsministerium gesendet werden (Anschrift: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, Abteilung Gesundheit, Postfach 60 11 63, 14411 Potsdam, Kennwort: Impfpriorität).
Gesundheitsministerium Ursula Nonnemacher: „Da anfangs nur begrenzte Impfstoffmengen zur Verfügung stehen, werden Corona-Schutzimpfungen zunächst an priorisierten Personengruppen durchgeführt, um die Anzahl schwerer Krank-heitsverläufe und Sterbefälle möglichst schnell zu reduzieren. Mit der ersten Corona-Impfverordnung konnten aber Personen, die aufgrund von seltenen, schweren Vorerkrankungen oder auch schweren Behinderungen ebenfalls ein hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, nicht sofort geimpft werden. Brandenburg hat sich dafür eingesetzt, dass solche Einzelfälle zur Gruppe mit der höchsten Priorität gehören. Ich bedauere sehr, dass das Bundesgesundheitsministerium hier anders entschieden hat. Da jetzt aber mit dem dritten zugelassenen Impfstoff von AstraZeneca deutlich mehr Menschen im Alter unter 65 Jahren geimpft werden können, können wir nun auch Personen der Kategorie 2 ein Impfangebot machen. Und dazu gehören auch diese Einzelfälle.“


Wichtig: Alle Personengruppen, die aufgrund einer in der Corona-Impfverordnung explizit genannten Erkrankung oder Behinderung bereits zur zweiten Stufe mit hoher Priorität oder zur dritten Stufe mit erhöhter Priorität gehören, gehören nicht zu der Zielgruppe der neuen Stelle zur Klärung von Impfprioritäten in Einzelfällen.


Zielgruppe für die neue Stelle sind:
Personen, die weder im Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i noch Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h der neuen Corona-Impfverord-nung explizit genannte Erkrankungen oder Behinderungen haben, aber bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzel-fall ebenfalls ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, können ihren begründeten Antrag für eine Einzelallentscheidung per Post an das Gesundheitsministerium schicken. Grundlage sind Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe j sowie Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Corona-Impfverordnung.


Wenn die Stelle zur Klärung von Impfprioritäten einem Antrag im Einzelfall zustimmt, wird die jeweilige Person von dieser Stelle ein ärztliches Zeugnis für die Impfberechtigung mit hoher oder erhöhter Priorität erhalten. Die Stelle wird für die Terminvergabe das Callcenter über diese Einzelfälle direkt informieren. Das Call-center wird dann aktiv Kontakt mit diesen Personen aufnehmen und ihnen Impftermine anbieten.


Zielgruppe für die neue Stelle sind nicht:
In der neuen Corona-Impfverordnung sind im Paragraph 3 „Schutzimpfung mit hoher Priorität“ Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis i Personen genannt, die aufgrund konkret beschriebener Erkrankungen oder Behinderungen Anspruch auf die Schutzimpfung mit hoher Priorität haben. Dazu zählen Personen

  • mit Trisomie 21,
  • nach Organtransplantation,
  • mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
  • mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
  • mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),
  • mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • mit chronischer Nierenerkrankung,
  • mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

 

Bei diesen Personen ist ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes ausreichend, um ihre Impfberechtigung nachzuweisen. Sie können einen Termin vereinbaren, sobald Personengruppen der zweiten Stufe mit hoher Priorität an der Reihe sind.


Im Paragraph 4 „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“ Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h sind Personen genannt, die aufgrund konkret beschriebener Erkrankungen oder Behinderungen Anspruch auf die Schutzimpfung mit hoher Priorität haben. Dazu zählen Personen

  • mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen, wenn die Remissionsdauer mehr als fünf Jahre beträgt,
  • mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen,
  • mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
  • mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chroni-schen neurologischen Erkrankung,
  • mit Asthma bronchiale,
  • mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,
  • mit Diabetes mellitus (mit HbA1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%),
  • mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30).

 

Bei diesen Personen ist ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes ausreichend, um ihre Impfberechtigung nachzuweisen. Sie können einen Termin vereinbaren, sobald Personengruppen der dritten Stufe mit erhöhter Priorität an der Reihe sind.


Hintergrund
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte am 29. Januar 2021 ihre aktualisierte COVID-19-Impfempfehlung veröffentlicht. Darin steht: „Bei der Priorisierung […] können nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen explizit genannt werden. Es obliegt daher den für die Priorisierung in den Bundesländern Verantwortlichen, in Einzelfällen Personen, die nicht ausdrücklich im Stufenplan genannt sind, angemessen zu priorisieren. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen oder auch schweren Behinderungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein deutlich erhöhtes Risiko angenommen werden muss. […] Diese Öffnungsklausel darf nicht missbraucht werden, um ungerechtfertigterweise eine Impfung durchzuführen und somit stärker gefährdeten Personen die Impfung vorzuenthalten.“

 

Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Integration
und Verbraucherschutz

Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam


Pressesprecher: Gabriel Hesse
Telefon: +49 331 866-5040
Mobil: +49 170 45 38 688


Internet: https://msgiv.brandenburg.de
Twitter: https://twitter.com/MSGIV_BB
Mail: