Tierseuchenallgemeinverfügung - Aufstallungsanordnunggem. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

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1.  In den folgend benannten Risikogebieten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wird ab 12.12.2020 die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänsen) gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der aktuellen Fassung angeordnet. Geflügel darf nur entweder

A:        in geschlossenen Ställen oder

 

B:        unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen

            Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen

            von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss

(Schutzvorrichtung), gehalten werden.

 

Ebenso sind Ausstellungen und Märkte mit Geflügel in den benannten Gebieten auf Grundlage des § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung bis auf weiteres untersagt.

 

Zusätzlich ist auch im übrigen Landkreis Oberspreewald-Lausitz die Durchführung von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel untersagt, sofern bei diesen Veranstaltungen Geflügel ausgestellt oder gehandelt werden soll, welches aus den nachfolgend genannten Gebieten oder aus Risikogebieten anderer Landkreise stammt.

 

Risikogebiete:

  • das gesamte Stadtgebiet Vetschau
  • der Ortsteil Tornitz
  • der Ortsteil Lobendorf

 

2. Die Genehmigung von Ausnahmen von der in Nr. 1 benannten Aufstallungspflicht ist schriftlich beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz zu beantragen.

 

3. Für die in Nr. 1 und 2 benannten Anordnungen wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

 

4. Die Allgemeinverfügung tritt am 12.12.2020 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

 

 

Sachverhalt und Begründung

Das Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 ist ein hochpathogenes Virus, welches zu schweren Krankheitsverläufen mit hohen Todeszahlen in Geflügelbeständen führt. Dieser Subtyp ist bei tot aufgefundenen Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Sachsen sowie weiteren Staaten der Europäischen Union nachgewiesen worden. Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildpopulation weit verbreitet ist.

 

Die Anordnung der Aufstallungspflicht für Hausgeflügel stellt eine angemessene, erforderliche und geeignete Maßnahme dar, um eine Einschleppung des Influenza-Virus H5N8 in heimische Geflügelbestände zu unterbinden.

 

Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ist nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes die sachlich und örtlich zuständige Behörde und nach § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung zuständig.

 

 

Zu 1. Für sämtliche Geflügelhaltungen in den oben bezeichneten Gebieten ist die Aufstallung des Geflügels auf der Grundlage der Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich.

Nähere Informationen sind im Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unter der Telefonnummer 03573/870-4421 zu erhalten.

 

 

Zu 2. Gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung genehmigen, soweit

 

  1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
  2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
  3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 

Auf die Vorschriften des § 13 Abs. 4 – 7 Geflügelpest-Verordnung wird ausdrücklich hingewiesen.

 

§ 13 Abs. 4 Geflügelpest-Verordnung

Ist eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind Enten und Gänse räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. In diesem Fall hat der Halter von Enten und Gänsen sicherzustellen, dass die Tiere in dreiwöchigem Abstand virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.

 

Anlage 2

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse

je Bestand

Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

1

2

weniger als 10

mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 – 100

10 – 50

101 – 1.000

20 – 60

mehr als 1.000

30 – 70

 

Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3

1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,

2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

 

§ 13 Abs. 5 Geflügelpest-Verordnung

Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

 

§ 13 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung

Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.

 

§ 13 Abs. 7 Geflügelpest-Verordnung

Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

 

Zu 3. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz angeordnet.

Der aktuell nachgewiesene Erreger der Geflügelpest stellt eine große Gefahr für heimische Geflügelbestände dar und die ergriffenen Maßnahmen zielen darauf ab, den Eintrag in selbige zu verhindern.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da durch die Verschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Des Weiteren führen die strengen Handelsbeschränkungen, die aufgrund des Auftretens der Geflügelpest auch für noch nicht von der Krankheit betroffenen Betriebe verhängt werden, zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region.

Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Der Tierseuchenschutz muss sofort sichergestellt werden, so dass der Ausgang eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann.

 

Hinweise

Der Verdacht auf Geflügelpest oder die Feststellung vermehrt toter Tiere im Bestand sind sofort der Veterinärbehörde zu melden.

Kranke Tiere zeigen folgende Symptome:

  • hohes Fieber
  • Appetitlosigkeit
  • drastischer Rückgang der Legeleistung
  • ausgeprägtes Kropffördern
  • Blaufärbung von Kamm und Kehllappen
  • wässrig-schleimiger, grünlicher Durchfall

Jeder Tierhalter ist nach § 26 der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtliche gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierarzt, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Sollte bisher keine Anzeige erfolgt sein, holen Sie diese bitte umgehend nach. Bitte nutzen Sie hierfür das auf der Homepage des Landkreises bereitgestellte Formblatt zur Anzeige der Tierhaltung. Für diesbezügliche Rückfragen steht Ihnen das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unter der Rufnummer 03573 / 870 4422 gern zur Verfügung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

 

Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

 

Im Auftrag

 

DVM Jörg Wachtel

Amtstierarzt                                                                                      

 

 

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