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Corona-Regeln: Beherbergungsverbot für Berliner*innen im Land Brandenburg

Berufspendler, Tagesausflüge und Besuche sind nicht eingeschränkt

Laut dem Robert Koch-Institut hat ganz Berlin mehr als 50 gemeldete Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Damit gilt nach der Corona-Umgangsverordnung ab heute ein Beherbergungsverbot für alle Berlinerinnen und Berliner im Land Brandenburg. Betreiber*innen von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Räumlichkeiten dürfen solange keine Gäste aus Berlin aufnehmen, wie die 7-Tage-Inzidenz des gesamten Landes Berlin über dieser 50er Marke liegt. Das gleiche gilt derzeit auch für Gäste aus der Freien Hansestadt Bremen, den Landkreisen Cloppenburg, Esslingen, Vechta und Wesermarsch sowie den kreisfreien Städten Hamm, Herne, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Remscheid und Rosenheim.

Das Beherbergungsverbot für Gäste aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten besteht in Brandenburg bereits seit Ende Juni. Dieses Vorgehen wurde damals zwischen den Bundesländern so vereinbart.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Corona-Infektionszahlen steigen in ganz Deutschland beunruhigend schnell an. Wir befinden uns mitten in einer neuen Welle und damit in einer Zeit, in der man auf unnötige Reisen verzichten und soziale Kontakte reduzieren sollte. Die steigende Zahl innerdeutscher Risikogebiete ist gerade zu Beginn der Ferienzeit für viele eine enorme Belastung. Umso wichtiger ist es, dass alle sich an die notwendigen Corona-Regeln diszipliniert halten. Die Eindämmung des Virus muss vor allem in den Hotspots erfolgen, damit sich das Virus nicht so rasant im ganzen Land ausbreiten kann.“

Alle innerdeutschen Risikogebiete, aus denen nach der Umgangsverordnung keine Gäste im Land Brandenburg beherbergt werden dürfen, sind auf dem sogenannten Corona-Dashboard täglich aktualisiert aufgelistet: https://experience.arcgis.com/experience/331f51a39f3046208f355412190cb57b (dort die Felder rechts oben „Landkreise/kreisfr. Städte in Deutschland mit 7-Tages-Inzidenz ≥ 50 pro 100.000 Einw.“ und „Stadtstaaten mit 7-Tages-Inzidenz ≥ 50 pro 100.000 Einw.“).

Ausgenommen von dem Beherbergungsverbot sind Gäste, die über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist, sowie Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Aber: Diese Ausnahmen gelten nur, soweit diese Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Berliner*innen, die bereits bis gestern (08.10.2020) im Land Brandenburg in einer Beherbergungsstätte eingecheckt haben, dürfen ihren Aufenthalt bis zur geplanten Abreise fortsetzen und müssen nicht vorzeitig abreisen.

Das Beherbergungsverbot ist aber kein Einreiseverbot, betont Ministerin Nonnemacher. „Berlinerinnen und Berliner dürfen selbstverständlich weiter sehr gerne nach Brandenburg zur Arbeit, zum Einkaufen, zu Besuch und zur Erholung kommen. Sie sind bei uns immer herzlich willkommen. Aber wir alle müssen gegenseitig Rücksicht nehmen und dazu beitragen, die Gesundheit der Mitmenschen zu schützen“, so Nonnemacher.

Regelung für Reisende aus ausländischen Risikogebieten

Für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten im Ausland gelten die Regeln der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung.

Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Diese Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Die Quarantäne darf ebenfalls unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.

Außerdem gilt, dass die häusliche Quarantäne nicht für Personen gilt, die nur durch das Gebiet des Landes Brandenburg durchreisen, oder die über ein ärztliches Zeugnis (Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht gibt es auch für LKW-Fahrer, Lokführer und Piloten sowie für Berufspendler: Also für alle, die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, oder die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen.

Die Einstufung als internationales Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

 

(Quelle: Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg vom 09.10.2020)

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