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Landkreis erlässt Tierseuchenallgemeinverfügung

Tierseuchenallgemeinverfügung

 

zur Änderung der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 22.04.2020 und zur Festlegung eines geänderten Sperrbezirks nach § 10 der Bienenseuchen-Verordnung

vom 08.09.2020

 

In Senftenberg, Gemeindeteil Großkoschen sind am 24. und 26.08.2020 zwei Verdachtsfälle auf Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt worden. Die Aufhebungsuntersuchungen in den übrigen Bienenständen im Sperrbezirk vom 22.04.2020 verliefen mit negativem Ergebnis.

Auf Grund dieser epidemiologischen Erkenntnisse treffe ich folgende Anordnungen:

 

1.

Der am 22.04.2020 festgelegte Sperrbezirk wird auf die Gemarkung Großkoschen, Senftenberg, verkleinert. Die Grenzen des Sperrbezirks sind in der folgenden Karte, die Bestandteil dieser Verfügung ist, eingezeichnet:

 

Sperrbezirk

 

 

2.

Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben, soweit nicht bereits geschehen, dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittel-überwachung und Landwirtschaft, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, Tel.: 03573/870-4401, (Fax.: 03573/870-4410), spätestens bis zum 21.09.2020 folgende Angaben zu machen:

 

Name, Anschrift, Erreichbarkeit sowie Standort und Anzahl der Bienenvölker.

 

3.

Diese Tierseuchenverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Begründung sowie die Karte des Sperrbezirks können im Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft, Sachgebiet 39.1, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

 

4.

Die sofortige Vollziehung meiner Anordnungen zu Nr. 1 – 2 wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

 

 

Innerhalb des Sperrbezirks gilt nach Bienenseuchenverordnung Folgendes:

 

  1. alle Bienenvölker und Bienenstände sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens 2 Monate, spätestens 9 Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen,
  2. bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden,
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden und
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung
  • § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG),
  • § 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)
  • § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

 

Begründung:

Die Festlegung eines Sperrbezirks nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung zu Nr. 1 sowie die Anordnung der Anzeige von Bienenvölkern im Sperrbezirk nach Nr. 2 ist geeignet aber auch erforderlich, um die nach § 11 der Bienenseuchenverordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln in Kraft treten zu lassen und eine Weiterverbreitung der amerikanischen Faulbrut der Bienen damit möglichst zu verhindern.

Andere geeignete Maßnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich bzw. können nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.

 

 

Begründung der sofortigen Vollziehung:

Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass die Festlegung des Sperrbezirks nach Nr. 1 sowie die Anzeigepflicht zu Nr. 2 schnellstmöglich wirksam wird.

Aus Gründen einer effektiven Tierseuchenbekämpfung ist es unbedingt erforderlich, dass schnellstmöglich ein Sperrbezirk nach § 10 Bienenseuchenverordnung festgelegt wird und damit die in § 11 der Bienenseuchen-Verordnung bezeichneten und mit in Kraft treten dieser Tierseuchenverfügung für den Sperrbezirk unmittelbar geltenden Schutzmaßregeln wie z. B. Verbringungsverbote wirksam werden. Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung, würde durch das entsprechend spätere Wirksamwerden der vorgeschriebenen Schutz-maßregeln die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens erforderliche Tier-seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Das Interesse der Bienenhalter muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurückstehen.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

 

 

Hinweis

Zum Schutz vor einer weiteren Seuchenverbreitung und im Interesse der Allgemeinheit bitten wir Sie, dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinäraufsicht, Ihnen eventuell nicht bekannte bzw. nicht ortsansässige Imker bzw. nicht gekennzeichnete Bienenbeuten zu melden.

 

 

Hochachtungsvoll

Im Auftrag

 

 

Jörg Wachtel

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