Zwei Schulen in Brandenburg wegen Coronavirus geschlossen

Ministerinnen Nonnemacher und Ernst bitten um Verständnis für notwendige Maßnahmen der Gesundheitsämter

Auch im Land Brandenburg sind eine Woche nach Schulstart erste Kitas und Schulen direkt oder indirekt von Corona-Fällen und damit verbundenen Quarantäne-Maßnahmen betroffen. Am heutigen Dienstag (18.08.) wurde zum ersten Mal seit Beginn des neuen Schuljahres an Schulen der Präsenzunterrichtet wegen Corona komplett unterbrochen: Auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt (Oder) das dortige Karl-Liebknecht-Gymnasium sowie auf Anordnung des Gesundheitsamtes des Landkreises Prignitz die Elblandgrundschule und die AWO-Kita in Wittenberge. Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher und Bildungsministerin Britta Ernst bitten alle Schülerinnen und Schüler, Eltern und Beschäftigten um Verständnis für die vor Ort beschlossenen Maßnahmen und um genaue Einhaltung von angeordneten Quarantänen. Das sei notwendig, um Infektionsketten so schnell wie möglich zu unterbrechen, und damit lokale Corona-Hotspots mit noch größeren Auswirkungen zu verhindern.

Gesundheitsministerin Nonnemacher sagte: „Unsere Strategie im Land Brandenburg ist es, den Betrieb von Kitas und Schulen möglichst wenig einzuschränken. Es sollen so wenig Menschen in Quarantäne wie möglich, aber so viele wie notwendig. In Brandenburg entscheiden die kommunalen Gesundheitsämter vor Ort, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes notwendig sind. Sie orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Solange man Kontakte klar eingrenzen kann, werden nur einzelne Personengruppen, zum Beispiel eine Schulklasse, in die häusliche Quarantäne geschickt. Wenn aber das Infektionsgeschehen diffus ist, kann auch die vorübergehende Schließung einer ganzen Einrichtung erforderlich sein.“

Bildungsministerin Britta Ernst erklärte: „Kinder haben ein Recht auf Bildung. Deshalb war und ist unsere Entscheidung, nach den Sommerferien mit dem regulären Schulbetrieb zu starten, richtig. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann es aber jederzeit passieren, dass das Coronavirus unverschuldet in Bildungseinrichtungen gelangt. Wir müssen vorübergehende Einschränkungen akzeptieren.“

Fragen und Antworten zur Quarantäne

Welchen Zweck erfüllt eine Quarantäne bzw. eine häusliche Absonderung?

Das Ziel ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 so weit wie möglich zu verlangsamen und Krankheitsfälle möglichst zu verhindern.

Wenn eine Person positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird, ist es dafür notwendig, die Menschen zu identifizieren, die Kontakt zu dieser Person hatten. Der Gesundheitszustand dieser Menschen wird dann auf Grundlage des individuellen Risikos einer Ansteckung für die maximale Zeitspanne, die zwischen einer Ansteckung und dem Auftreten von Krankheitszeichen liegt (14 Tage), beobachtet.

Menschen, die engen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten, müssen dabei in häusliche Quarantäne.

Wer ordnet eine häusliche Quarantäne an?

Die Ermittlung und Beobachtung dieser sogenannten Kontaktpersonen ist Aufgabe des zuständigen kommunalen Gesundheitsamts. Das Gesundheitsamt legt im Einzelfall auch das konkrete Vorgehen fest.

Das Robert Koch-Institut gibt Empfehlungen zum Management von Kontaktpersonen, die durch das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der angestrebten Schutzziele an die Situation vor Ort angepasst werden können.

Kontaktpersonen der Kategorie I (Höheres Infektionsrisiko):

  • Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts-Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.
  • Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten eines bestätigten COVID-19-Falls, wie z.B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc.
  • Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen).
  • Kontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falls im Flugzeug:
    • Passagiere, die direkter Sitznachbar des bestätigten COVID-19-Falls waren, unabhängig von der Flugzeit. Saß der COVID-19-Fall am Gang, so zählt der Passagier in derselben Reihe jenseits des Ganges nicht als Kontaktperson der Kategorie I, sondern als Kontaktperson der Kategorie II.
    • Besatzungsmitglieder oder andere Passagiere, sofern auf Hinweis des bestätigten COVID-19-Falls eines der anderen Kriterien zutrifft (z.B. längeres Gespräch; o.ä.).

Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko): zum Beispiel

  • Personen, die sich im selben Raum wie ein bestätigter COVID-19-Fall aufhielten, z.B. Klassenzimmer, Arbeitsplatz, jedoch keinen kumulativ mindestens 15-minütigen Gesichts-Kontakt mit dem COVID-19-Fall hatten.
  • Familienmitglieder, die keinen mindestens 15-minütigen Gesichts- (oder Sprach-) kontakt hatten.
  • Medizinisches Personal, welches sich ohne Verwendung adäquater Schutzausrüstung im selben Raum wie der bestätigte COVID-19-Fall aufhielt, aber eine Distanz von 2 Metern nie unterschritten hat.
  • Kontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falls im Flugzeug:
    • Passagiere, die in derselben Reihe wie der bestätigte COVID-19-Fall oder in den zwei Reihen vor oder hinter diesem gesessen hatten, unabhängig von der Flugzeit, jedoch nicht unter Kategorie I fallen.

Wer muss in behördlich angeordnete Quarantäne?

In Quarantäne muss, wer ein hohes Risiko hat, sich angesteckt zu haben. Dies ist der Fall,

  • wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Patienten hatte.
  • wenn das Gesundheitsamt dies anordnet.
    Wer Kontakt zu einer Person in der Familie, im Freundes- oder Bekanntenkreis hatte, die wiederum Kontakt zu einem im Labor bestätigten COVID-19-Patienten hatte, aber völlig gesund ist, muss nicht in Quarantäne. In diesem Fall ist man keine Kontaktperson und hat kein erhöhtes Risiko für eine COVID-19 Erkrankung. Wer mit Menschen mit Vorerkrankungen arbeitet, z. B. im Krankenhaus oder in der Altenpflege, sollte aber in jedem Fall seinen Arbeitgeber informieren. Und für alle gilt: Führen Sie eine tägliche Selbstkontrolle auf Krankheitszeichen durch.
    Das bedeutet für Schulkinder und Eltern: Wenn Kinder Kontaktpersonen der Kategorie I sind, da sie in der Klasse Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten, stehen nur sie unter häuslicher Quarantäne. Ihre Eltern und Geschwister aber nicht, da sie nur Kontaktpersonen einer Kontaktperson sind.
    Wann kann man eine häusliche Quarantäne wieder verlassen?

Wann eine häusliche Quarantäne beendet werden darf, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

Bei Menschen, die wegen eines Verdachts auf eine Ansteckung in Quarantäne sind, wird diese in der Regel nach 14 Tagen wieder aufgehoben, wenn sie keine Krankheitsanzeichen zeigen.

Bei Personen, die wegen einer COVID-19-Erkrankung in häuslicher Quarantäne sind, wird frühestens zehn Tage nach Krankheitsbeginn die Quarantäne aufgehoben, wenn sie seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitsanzeichen mehr haben.

Bei Personen, bei denen zu Beginn der häuslichen Quarantäne der Erreger nachgewiesen wurde, die aber keine Krankheitszeichen entwickeln (asymptomatische Infektion), ist eine Entlassung frühestens nach zehn Tagen möglich.

Die Entscheidung, ob eine Person die häusliche Quarantäne verlassen kann, trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit der ärztlichen Betreuung.

Ist man nach 14 Tagen Quarantäne sicher nicht mehr ansteckend?

Die genannten 14 Tage Quarantäne sind eine Mindestdauer. Die Entscheidung, ob eine Person genesen und nicht mehr ansteckend ist, trifft die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt bzw. das zuständige Gesundheitsamt.

Quelle:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg

Pressestelle

Tel: 0331 866-5044

Fax: 0331 866-5049

 

(18.08.2020)

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