Foto erstellt von rawpixel.com - de.freepik.com
Bannerbild
Ostereiermesse im Museum Foto- Museum OSL- Gall
 

Kabinett beschließt weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg

Spielplätze werden geöffnet, Erleichterungen für Gastronomie und Tourismus - Kontaktbeschränkungen gelockert

In Brandenburg werden die Corona-Beschränkungen weiter schrittweise gelockert. Die Landesregierung hat dafür heute die neue Verordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, das die Lungenerkrankung COVID-19 auslöst, beschlossen. So sind ab Samstag (09.05.) Spielplätze wieder offen und mehrere Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten können sich treffen. Körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege und in Kosmetikstudios können unter strengen Hygieneauflagen angeboten werden. Ab Freitag (15.05.) können Gaststätten unter Auflagen öffnen. Hotels dürfen ab dem 25. Mai wieder Gäste beherbergen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bleiben bis zum 31. August verboten. Zugleich wurde die Quarantäneverordnung zur Ein-und Ausreise bis zum 5. Juni verlängert.

 

Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss werden Vereinbarungen auf Landesebene rechtlich umgesetzt, die am Mittwoch im Grundsatz zwischen Bundesregierung und Ländern vereinbart wurden. Den Rahmen für die heute beschlossene neue Rechtsverordnung hatten Ministerpräsident Dietmar Woidke, Innenminister Michael Stübgen und Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher bereits am Mittwochabend mitgeteilt. Mit den Landräten und Oberbürgermeistern wurden Veränderungen bereits am Dienstagabend und erneut heute besprochen.

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Diese direkte Kommunikation und gute Abstimmung auf allen Ebenen ist entscheidend, um gemeinsam bei der Bekämpfung des Coronavirus voranzukommen. Heute gibt es gute Nachrichten: Die Verbreitung des Virus konnte abgeschwächt werden, im Land Brandenburg sogar stärker als in manch anderen Bundesländern. Aber: Wir sind noch längst nicht durch. Die Situation erlaubt es uns dennoch, einige Beschränkungen in einer genauen zeitlichen Abfolge aufzuheben. Das freut mich. So ist es ab morgen möglich, sich auch mit einer anderen Familie zu treffen und auch Spielplätze wieder zu nutzen. Wichtige körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt, und für Tourismus und Gastronomie gibt es eine klare Perspektive. Aber weiter gilt: Abstand halten. Wenn wir das Virus nicht mehr ernst nehmen, wird es ernst. Das müssen wir gemeinsam verhindern.“

 

Innenminister Michael Stübgen: „Wir haben in den vergangenen Wochen in Brandenburg viel geschafft. Wir haben die Welle gebremst und das ist ein Erfolg, den wir gemeinsam erreicht haben. Jetzt geht es darum, das normale Leben wiederherzustellen, berufliche Existenzen zu sichern und die Freiheiten zu schaffen, die unsere Verfassung verspricht. Wir dürfen uns aber von den erfreulich geringen Infektionszahlen nicht blenden lassen. Wir befinden uns weiter inmitten einer Pandemie. Deshalb wägen wir genau ab, was heute schon geht und was erst später gehen kann. Raus aus dem Lockdown ist weit schwieriger als rein in den Lockdown. Es bleibt unsere Aufgabe, unser Land und unsere Bevölkerung vor Schaden zu schützen. Und mit jedem Schritt in Richtung Normalität wächst jetzt die Verantwortung eines jeden einzelnen. Jeder hat es selbst in der Hand, seinen Teil dazu beizutragen, dass wir den Weg der Lockerungen weiter beschreiten können. Aber ich habe großes Vertrauen in die Brandenburgerinnen und Brandenburger, dass sie dieser Verantwortung gerecht werden.“

 

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus sind erfolgreich. Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist auch Dank des disziplinierten Verhaltens der Brandenburgerinnen und Brandenburger deutlich zurückgegangen. Das ermöglicht es uns, die Corona-Maßnahmen weiter zu lockern. Wir sehen auch, dass die drastischen Kontaktbeschränkungen viele Menschen sehr belasten. Immer mehr Menschen, besonders Ältere, Kinder und Singles leiden unter Einsamkeit und vermissen die sozialen Kontakte mit Freunden und Verwandten. Mit der neuen Eindämmungsverordnung erleichtern wir Besuchsmöglichkeiten in Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen. Aber mehr soziale Kontakte bedeuten auch ein größeres Infektionsrisiko. Alle müssen deshalb sehr verantwortungsvoll mit diesen neuen Lockerungen umgehen. So sollten Besuche der Einrichtung angekündigt werden. Es gilt, besonders ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen vor schweren Krankheitsverläufen weiter zu schützen.“

Bildungsministerin Britta Ernst: „Brandenburg hat sehr früh – schon seit dem 27. April – erhebliche Lockerungen für den Besuch von Kitas und Schulen auf den Weg gebracht. Die Kita-Betreuungsquote liegt in Brandenburg derzeit bei durchschnittlich 26 Prozent und damit höher als in anderen Bundesländern. Mit der neuen Eindämmungsverordnung werden weitere Schritte möglich. Gemäß den Beschlüssen von Jugendminister- und Kultusministerkonferenz soll bis zu den Sommerferien jedes Kind am Übergang zur Schule vor dem Ende seiner Kita-Zeit noch einmal die Kita besuchen, jedes Schulkind und jeder Jugendliche soll wieder in die Schule gehen – zumindest tageweise. Dazu werden wir mit den Fachgremien aus dem Schul- und Kitabereich Anfang der Woche beraten und dann ein entsprechendes Konzept vorlegen.“

 

Wirtschaftsminister Jörg Steinbach: „Die Tourismusbranche ist von der Corona-Epidemie in besonderer Weise betroffen. Denn die Grundlage von Tourismus ist Mobilität. Daher galt es gründlich abzuwägen zwischen den epidemiologischen Risiken bei einer schrittweisen Öffnung des Gastgewerbes und den Konsequenzen für die Betriebe bei Nichtöffnung. Ich hoffe sehr, dass wir mit der neuen Verordnung eine erste Perspektive geschaffen haben, die ein Wiedererstarken der Branche ermöglicht. Der Tourismus ist für uns in Brandenburg bislang nicht nur ein äußerst stabiler Wirtschaftsfaktor gewesen. Er hat auch strukturpolitisch viel zu der Entwicklung im ländlichen Raum beigetragen. Manche Einrichtungen wie die Thermen müssen leider noch etwas länger warten. Auch Bereiche wie die Tagungshotellerie müssen sich noch für längere Zeit auf veränderte Rahmenbedingungen einstellen. Die schweren Zeiten für unsere Touristiker sind also noch lange nicht überstanden. Deshalb werden wir den intensiven Dialog mit der Branche fortsetzen. Immerhin ergeben sich endlich erste Handlungsspielräume. Die Öffnung der Gastronomie ab 15. Mai und der Beherbergung ab 25. Mai bringt uns allen auch ein großes Stück Lebensqualität zurück.“

 

Kultur- und Wissenschaftsministerin Manja Schüle: „Wir haben vor drei Wochen als erstes Bundesland wieder Kultur ermöglicht und Museen und Bibliotheken geöffnet – ich freue mich, dass wir jetzt auch wieder das Musizieren in kleinen Gruppen an Musikschulen ermöglichen können. Aber bis zur vollständigen Öffnung aller Kultureinrichtungen wird es noch dauern. Viele Theater und Orchester haben uns in den vergangenen Wochen um klare Regelungen gebeten, um Planungssicherheit zu haben. Diesem Wunsch sind wir gefolgt: Bis Ende August sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern untersagt, bis Ende Juli dürfen in Theater-, Konzert- und Opernsälen keine Veranstaltungen stattfinden. Aber es soll Ausnahmen für kleinere Formate geben, etwa unter freiem Himmel. Dazu werde ich mich in der kommenden Woche eng mit der Kulturszene abstimmen und Vorschläge entwickeln. Zusammen mit unseren Förderprogrammen für Kultureinrichtungen und Kulturschaffende können wir somit unsere Kultur-Vielfalt wieder ein Stück mehr stabilisieren.“ 

 

Grundsätzlich gilt weiter:

 

Allgemeines Abstandsgebot: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein Minimum reduziert zu halten. Zwischen Personen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

Allgemeine Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind weiter untersagt. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden, zum Beispiel Demonstrationen, kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

Wichtig: Bei allen Maßnahmen und Lockerungen müssen immer die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden!

 

Neuregelungen, die ab Samstag, dem 9. Mai, gelten:

 

Das Betreten öffentlicher Orte ist nicht mehr grundsätzlich untersagt. Das bedeutet: Man darf jetzt wieder öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Parks auch ohne „triftigen Grund“ betreten. Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln dabei eingehalten werden.

Diese Lockerung gilt auch für Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich: auch hier können sich jetzt Personen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts treffen.

Das bedeutet: Jetzt können sich zum Beispiel zwei Familien oder Paare, die jeweils in einem Haushalt leben, treffen. Diese Regelung gilt nicht nur für die gleichen beiden Haushalte, sondern man kann sich zu unterschiedlichen Zeiten mit Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Diese Treffen können in einem der Haushalte oder im Freien stattfinden. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden.

So kann beispielsweise eine Familie, die zusammen in einem Haushalt lebt, wieder die Großeltern besuchen, die ebenfalls zusammen in einem Haushalt leben. Große Familientreffen und Feiern mit Gästen aus mehr als zwei Haushalten sind aber weiter untersagt.

Grundsätzlich gilt also: Verwandtenbesuche – zum Beispiel über Himmelfahrt und Pfingsten - sind eingeschränkt möglich (nur Personen aus maximal zwei Haushalten), Feiern mit vielen Gästen, Freunden und Verwandten nicht.

 

Erleichterungen bei der nachbarschaftlich organisierten Kinderbeaufsichtigung

 

Die Beschränkung zum Aufenthalt im öffentlichen Raum gilt nicht bei begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Dies gilt nicht nur für Kitas und Kindertagespflegestellen. Künftig können auch andere Aufsichtspersonen mit mehreren Kindern im öffentlichen Raum - zum Beispiel auf Spielplätzen oder in Parks gehen. Auch im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung kann jetzt eine Person auch wieder die Kinder von anderen beaufsichtigen.

 

Öffentliche Spielplätze wieder geöffnet

Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen ist unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen. Notwendig ist, dass die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln sichergestellt wird. Auch öffentliche Plätze und Straßen können im Rahmen von Aktivitäten der Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen von nachbarschaftlich organisierter Kinderbetreuung wieder betreten und genutzt werden.

 

Erlaubt sind mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern private Nachhilfe, Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und -pädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen.

Neben dem bisher bereits erlaubten theoretischen Unterricht ist jetzt auch wieder die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern möglich.

 

Weiterbildung

In den Weiterbildungseinrichtungen werden – neben digitalen Lernangeboten – in begrenztem Umfang ­wieder Präsenzangebote möglich. Angebote der allgemeinen, politischen und kulturellen Weiterbildung sind wieder zu gelassen, es wird nur die Zahl der Teilnehmenden auf maximal 5 begrenzt.

 

Einzelhandel: Die Verkaufsbeschränkung von bis zu 800 Quadratmetern entfällt. Damit dürfen alle Geschäfte unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen und Menschenansammlungen auf engem Raum wieder öffnen. Die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen entfallen.

 

Autokinos dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Geschlossen bleiben weiterhin Kinos, Theater- und Konzerthäuser. In Gesprächen mit der Landesregierung sollen mit ihnen jedoch Konzepte entwickelt werden, um ihnen eine Öffnungsperspektive zu geben. Auch Jahrmärkte, Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnliche Einrichtungen bleiben noch geschlossen

 

 

Hilfen zur Erziehung

Unterstützungsangebote für Kinder und Familien – wie Erziehungsberatungsstellen, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche –  können ihren Betrieb wieder aufnehmen, es sei denn, das jeweils zuständige Jugendamt widerspricht.

 

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit: Jugendfreizeiteinrichtungen, wichtige Treffpunkte für junge Menschen, können wieder öffnen und – unter Wahrung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen – sozialpädagogische Angebote für Jugendliche machen, wenn das Jugendamt keine Bedenken hat. Ebenso sind wieder alle Angebote der Jugendsozialarbeit geöffnet. Dies betrifft zum Beispiel die sieben Produktionsschulen, in denen Jugendliche mit besonderen Herausforderungen unterstützt werden.

 

Der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von entsprechenden Tagesförderstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Das gilt entsprechend für die Tagespflege von Seniorinnen und Senioren. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, insbesondere durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen. Werkstätten für Menschen mit Behinderung können diejenigen beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen erforderlich sind.

 

Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Sonnenstudios oder Massagesalons dürfen wieder öffnen, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt. Wichtig: Alle Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, haben geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots zu beachten. Kunden und Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Neue Besuchsregelungen: Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen können Besuch durch eine Person empfangen, wenn sichergestellt ist, dass

  • der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden und
  • soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.
     

Diese Beschränkungen gelten nicht für

  • den Besuch von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren; diese dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person Besuch empfangen,
  • den Besuch von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
  • Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen; das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften,
  • Besuche zur Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge.

 

Wichtig: Zum Schutz von Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohnern sind Personen mit Atemwegsinfektionen vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt. Und alle Personen haben die Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne einzuhalten.

 

Infektions-Obergrenze: Bund und Länder haben in der Telefonschaltkonferenz am 6. Mai beschlossen, eine Infektions-Obergrenze einzuführen. Diese ist in der neuen Eindämmungsverordnung für Brandenburg aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept vor Ort umgesetzt wird. Dabei entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium im Einzelfall über notwendige Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Das kann bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Gemeinschaftseinrichtung, dort auf ein Beschränkungskonzept begrenzt werden.

 

Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis der Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner für mindestens 7 Tage unterschritten wird. Diese sogenannte 7-Tage-Inzidenz ist in Brandenburg regional unterschiedlich und liegt am heutigen 8. Mai 2020 zwischen 0 in Cottbus und Uckermark sowie 19,6 im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Im Landesschnitt sind es 7,4.

 

Neuregelungen, die ab Freitag, dem 15. Mai, gelten:

Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, dürfen für den Publikumsverkehr von 6 bis 22 Uhr öffnen. Voraussetzung ist, dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln sichergestellt wird. Möglichkeiten zur Reservierung und zur Kontaktnachverfolgung werden dringend empfohlen. Gäste können sowohl draußen als auch drinnen bedient werden. Bislang blieben gastronomische Angebote auf den Außer-Haus-Verkauf beschränkt.

 

Erlaubt ist das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und –häusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt ist auch weiter die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

 

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist weiter untersagt. Ausnahmen von der Untersagung können wie bisher in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.

 

Breiten- und Freizeitsport

Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien darf wieder trainiert werden, allerdings ausschließlich kontaktlos. Auf Vereinsgeländen ist Individualsport im Freien wie beispielsweise Leichtathletik, Fitness, Radsport, Tennis oder Reitsport – unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln – wieder möglich. Betreiber und Vereine sind allerdings aufgefordert, das Infektionsrisiko der Sportlerinnen und Sportler durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. So ist der Zugang zur Sportanlage so zu gestalten, dass alle anwesenden Personen stets einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Ebenso müssen alle Sportlerinnen und Sportler durch deutliche Hinweise auf die Abstandsregeln aufmerksam gemacht werden. Berufssportlerinnen und -sportlern sowie Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist das Training ohne Einschränkungen grundsätzlich erlaubt.

 

Berufssportler/innen und Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landesstützpunkten oder den Olympiastützpunkten ist das Training ohne Einschränkungen grundsätzlich erlaubt.

 

Neuregelungen, die ab Montag, dem 25. Mai, gelten:

Sämtliche touristischen Vermietungen sind wieder uneingeschränkt unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich. So können jetzt auch Hotels wieder Gäste beherbergen sowie Campingplätze mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen vermietet werden. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind erlaubt. Auch Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen) können wieder Gäste beherbergen.

 

Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht sind wieder erlaubt.

 

Jugendfreizeiteinrichtungen: Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen können wieder Gäste beherbergen.

 

Klarstellungen zur Mund-Nasen-Bedeckung

Seit dem 27. April ist in Brandenburg für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. Dazu gab es sehr viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von Unternehmen und Beschäftigten. Mit der neuen Eindämmungsverordnung gibt es folgende wichtige Klarstellungen:

  • Öffentlicher Personennahverkehr: das gilt neben Linienbussen, Straßenbahnen, Regionalbahnen, Regional-Express und S-Bahn und Bahn auch für alle Taxi-Fahrten sowie für die Schülerbeförderung.
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Ausgenommen von dieser Pflicht sind ebenso Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies müssen sie in geeigneter Weise glaubhaft machen.
  • Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird, brauchen keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Weitere erlaubte Versammlungen und Zusammenkünfte

 

Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen. Das gilt mit der neuen Verordnung ab 9. Mai auch für Jugendweihe-Zeremonien.

 

Nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis.

 

Standesamtliche Eheschließungen mit bis zu 50 Personen nach Maßgabe des Innenministeriums.

Wichtig: Beim anschließendem Zusammensein gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkungen. Das heißt, es dürfen sich nur Personen aus zwei Haushalten zugleich treffen.

 

Die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren.

 

Zusammenkünfte von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen.

Unterricht und pädagogische Angebote der Schule, die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen.

 

Unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sofern keine anderen Formen der Durchführung möglich sind und die Zahl der Teilnehmenden auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt wird.

 

Verbot von Großveranstaltungen

 

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art und Versammlungen, bleiben aus Gründen des Infektionsschutzes bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Grundlage dafür ist eine neue Großveranstaltungsverbotsverordnung, die das Kabinett heute ebenfalls gemäß dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 6. Mai 2020 beschlossen hat. Diese Regelung soll Veranstalterinnen und Veranstaltern Planungssicherheit geben.

 

Wichtige Klarstellung: Weitergehende Einschränkungen, die sich aus der Eindämmungsverordnung ergeben, gehen vor. Nur weil Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden verboten sind, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden schon wieder erlaubt sind. Laut der Eindämmungsverordnungen bleiben öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt.

 

Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende

 

Die Quarantäneverordnung zur Ein- und Rückreise wird bis zum 5. Juni verlängert. Neu hier: die Ausnahmen für Berufspendler werden auf alle „kritische Infrastrukturen“ ausgeweitet. Und das regelmäßige Ein- und Auspendeln gilt nicht mehr nur allein zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, sondern auch zwischen Wohnort und Schule oder Hochschule. Das ist für Schülerinnen und Schüler und Studierende wichtig.

 

Grundsätzlich sind nach der Quarantäneverordnung alle Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhalten. Diese Personen dürfen in dem Quarantänezeitraum keinen Besuch von anderen Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die häusliche Quarantäne hinzuweisen.

 

Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen von dieser häuslichen Quarantäne: zum Beispiel für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, sowie für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit z. B. des Gesundheitswesens, von Pflegeeinrichtungen sowie weiteren kritischen Infrastrukturen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist. Weitere Ausnahmen gibt es für Personen, die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte/Schule/Hochschule überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

 

 (Quelle: Staatskanzlei Brandenburg, 08.05.2020)