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Ostereiermesse im Museum Foto- Museum OSL- Gall
 

Großveranstaltungen und Rückkehrende aus Risikogebieten: Landkreis OSL erlässt Allgemeinverfügungen

 

Ab sofort und bis auf Widerruf gelten brandenburgweit einheitliche Regelungen im Hinblick auf die Durchführung von Veranstaltungen sowie neue Bestimmungen für Rückkehrende aus Risikogebieten. Darüber informierte am Donnerstagnachmittag das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg (MSGIV). Die entsprechenden Allgemeinverfügungen (AV) veröffentlichte die Kreisverwaltung heute auf der Internetseite der Kreisverwaltung www.osl-online.de und in den kommenden Tagen über die bekannten Kanäle (Kreisanzeiger; Amtsblatt).

 

Die Einschränkungen gelten aber bereits jetzt. Darauf weist die Kreisverwaltung OSL ausdrücklich hin.   

 

Es gilt:

 

  1. Großveranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Menschen sind bis auf weiteres untersagt. Veranstaltungen mit mindestens 100 Teilnehmenden müssen den Kreisbehörden schriftlich oder elektronisch per E-Mail angezeigt werden. [Adressat: Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Gesundheitsamt, Großenhainer Straße 62, 01968 Senftenberg; veranstaltungsanzeige@osl-online.de]. Hierfür reicht ein formloses Schreiben. Die notwendigen Angaben können der AV entnommen werden. Die Behörde prüft und entscheidet dann, ob die Veranstaltung stattfinden kann.
     
    Die Kreisverwaltung appelliert hierbei auch an das Verantwortungsbewusstsein der Veranstalter und der Besucher. Die eigenverantwortliche Absage einer Veranstaltung kann jederzeit erfolgen, auch ohne Bestätigung durch das Gesundheitsamt.

 

  1. Außerdem gilt ab sofort für alle Reise-Rückkehrenden: Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet (dazu zählt der Landkreis Heinsberg in NRW) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen beginnend ab der Rückkehr Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Hochschulen, Heime, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nicht betreten.

 

In Krankenhäusern gilt dies natürlich nicht für behandlungsbedürftige Patienten. Für medizinisches Personal, das sich in Risikogebieten aufgehalten hat, gelten Ausnahmen: Ohne Symptome darf es in medizinischen Einrichtungen zwar arbeiten, muss aber bei Kontakt mit Patienten Schutzausrüstung tragen. Außerdem wird kontinuierlich ein Corona-Test gemacht. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fallen Kindertageseinrichtungen, einschließlich Horte, Schulen, Internate, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr sowie der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte. (Quelle: PM MSGIV vom 12. März 2020)

 

Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.