Tierseuchenallgemeinverfügung

Anordnung der Beprobung von Fall- und Unfallwild sowie Anordnung der verstärkten Bejagung

 

 

In Westpolen wurden seit dem 15.11.2019 mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest beim Schwarzwild amtlich bestätigt. Zuletzt wurde ein Ausbruch in der Woiwodschaft Lebus, bei Nowogród Bobrzanski, ca. 40 km von der deutschen Grenze entfernt, gemeldet.

 

Für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird daher Folgendes angeordnet:

 

  1. Sämtliches Fall- und Unfallwild ist durch den zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu beproben. Die Proben sind dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unter Angabe des Fundortes zu zuleiten.
     
  2. Es wird die verstärkte Bejagung des Schwarzwildbestandes im gesamten Kreisgebiet angeordnet.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
     
     
    Begründung
    In Westpolen wurden seit dem 15.11.2019 mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest beim Schwarzwild amtlich bestätigt. Zuletzt wurde am 05.12.2019 ein Ausbruch in der Woiwodschaft Wielkopolskie, ca. 40 km von der deutschen Grenze entfernt, gemeldet. Auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Brandenburg vom 11.12.2019 in Verbindung mit den Bestimmungen der Schweinepest-Verordnung sind die angeordneten Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest anzuordnen.
     

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) betrifft. Bei europäischem Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.

Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände übertragen werden. Unter ungünstigen Bedingungen kann ein unachtsam entsorgtes Wurstbrötchen ausreichen, um die Seuche einzuschleppen bzw. weiterzuverbreiten. Besonders effizient ist die Übertragung über Schweiß (Blut von Wildschweinen).

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Der Ausbruch in Deutschland, als bisher freiem Gebiet, zieht massive Handelsbeschränkungen nach sich und kann daher bedeutende wirtschaftliche Schäden hervorrufen. Die staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen haben den Schutz der Hausschweinbestände zum Ziel und streben die Eliminierung des Erregers aus den Schwarzwildbeständen an. Gerade hier sind konsequente jagdliche Maßnahmen zur Bestandsreduktion unumgänglich.

 

Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ist nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes die sachlich und örtlich zuständige Behörde und nach § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes für den Erlass dieser Tierseuchenverfügung zuständig.

 

Die angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus § 3a der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit § 13 Ordnungsbehördengesetz.

 

Die sofortige Vollziehung gilt gemäß § 37 Nr. 2 und 9 Tiergesundheitsgesetz.

Der nachgewiesene Erreger der Afrikanischen Schweinepest stellt eine große Gefahr für heimische Hausschwein- und Schwarzwildbestände dar und die ergriffenen Maßnahmen zielen darauf ab den Eintrag in selbige zu verhindern bzw. der Ausbreitung vorzubeugen.

Die sofortigen Vollziehung ist geboten, da durch die Einschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Jäger und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenvorbeugung zurückstehen.

Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, der Früherkennung und der Vorbeugung vor der Afrikanischen Schweinepest zu dienen.

 

Auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

 

Hinweise

Die bestehenden Verfahrensabläufe zur Beprobung gesund erlegter Wildschweine (ca. 10% der Strecke) bleiben unberührt.

Die Abgabe von Untersuchungsmaterial (Blut- oder Tupferproben) ist an den Standorten in Senftenberg, Dubinaweg 1 und in Calau, J.-Gottschalk-Str. 36 zu den üblichen Öffnungszeiten möglich.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Der Widerspruch hat gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

 

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

 

 

Im Auftrag

 

gez. Jörg Wachtel

Amtstierarzt                                                                                      

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