Kreiswahlausschuss stellt Verlust der Rechtsstellung eines gewählten Vertreters des Kreistages fest

Der Kreiswahlausschuss zur Wahl des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz hatte in seiner öffentlichen Sitzung am Dienstag, den 16. Juli 2019 über den Sitzverlust eines am 26. Mai gewählten Bewerbers zu entscheiden. Grund waren eingegangene Hinweise von Bürgern aus dem Landkreis zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Bewerbers nach der Zulassung der Wahlvorschläge.

 

Die Frist zur Einlegung von Wahleinsprüchen zur Wahl des Kreistages am 26. Mai ist am 21. Juni 2019 abgelaufen. Ungeachtet dessen haben die zuständigen Wahlausschüsse bei entsprechenden Hinweisen zu einem etwaigen Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Wahl nach den Vorschriften des § 59 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes nachträglich darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter gegebenenfalls seinen Sitz verliert.

 

Die Kreiswahlleiterin und Vorsitzende des Kreiswahlausschusses Petra Borchel legte den Mitgliedern des Wahlausschusses alle vorliegenden Kenntnisse zur Einsicht vor. Daraufhin stellte der Kreiswahlausschuss auf Grundlage des § 59 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes einstimmig fest, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung des Kandidaten Dr. Olaf Kappelt (AfD) zur Zeit der Wahl nicht gegeben war. Der Sitzverlust tritt mit der Feststellung durch den Kreiswahlausschuss ein. Der betreffende Sitz im Kreistag geht an eine Ersatzperson.  

 

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Ausgabe Nr. 12/2019, ab 31. Juli 2019 einsehbar unter „Verwaltung & Kreistag“.

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