Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde vom 21.09.2018 zum Verbot der Ausübung des Gemeingebrauchs - Benutzung oberirdische Gewässer -

Öffentliche Bekanntmachung

 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgenden Widerruf:

 

  1. Die Allgemeinverfügung zum Verbot der Ausübung des Gemeingebrauchs insgesamt – Benutzung oberirdische Gewässer – für den Speicher Niemtsch (Senftenberger See, Gewässer I. Ordnung) vom 21.09.2018, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 16/2018 vom 25.09.2018 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, wird widerrufen.

     

  2. Der Widerruf tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Begründung

 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) zuständig.

 

Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639).

 

Die Verfügung beruhte auf den damals niedrigen Wasserstand des Senftenberger Sees. Es war im abgesperrten Bereich der Insel zu Rutschungen am Inselrand gekommen. Weitere Rutschungen und damit Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung konnten nicht ausgeschlossen werden, solange der niedrige Wasserstand anhält.

 

Die obere Grenze der derzeit freigelegten Flachwasserbereiche ohne jegliche Oberflächenverdichtung verläuft im unteren Niedrigwasserniveau +98,3 m NHN. Oberhalb +98,3 m NHN hat sich über die jahrzehntelange Speicherbewirtschaftung bis hoch zum mittleren Wasserstandsniveau von +98,7 m NHN ein „normaler“ Wellenauflaufbereich ausgebildet. Es wird eingeschätzt, dass oberhalb eines Uferniveaus von +98,3 m NHN Windwellenbelastungen, Windbruch und Wildtritt keine Verflüssigung und damit in der Folge auch keine Setzungsfließen mehr auslösen können. Aus geotechnischer Sicht ist es vertretbar, eine öffentliche Nutzung des Senftenberger Sees und der seeumlaufenden Ufer bei Seewasserständen zwischen +98,3 m NHN und +99,2 m NHN zuzulassen. Da der Wasserstand aktuell bei +99,00 m NHN (Stand 04.03.2019) liegt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für das Verbot des Gemeingebrauchs nicht mehr gegeben.

 

Hinweis:

Die

Nutzungsuntersagung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) vom 05.10.2018 - innerhalb des erweiterten Sperrbereichs am Senftenberger See bei Wasserständen <+98,3 m NHN

► Allgemeinverfügung des Landesamtes für Bauen und Verkehr Brandenburg (LBV) vom 09.11.2018 - Sperrung des Senftenberger Sees (Speicher Niemtsch)

► Allgemeinverfügung des LBGR vom 18.01.2019 - Nutzungsuntersagung innerhalb des erweiterten Sperrbereichs am Senftenberger See

sind zu beachten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Der Landrat, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg einzulegen.

 

Senftenberg, 04.03.2019

 

 

 

Siegurd Heinze

Landrat