Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde zum Verbot der Benutzung von oberirdischen Gewässern

Öffentliche Bekanntmachung

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde zum Verbot der Benutzung von oberirdischen Gewässern

 

Der Landkreis Oberspreewald – Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgende

 

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

 

  1. Die Ausübung des Gemeingebrauchs insgesamt – Benutzung oberirdische Gewässer – ist für den Speicher Niemtsch (Senftenberger See, Gewässer I. Ordnung) verboten.

     

  2. Die Verfügung gilt bis auf Widerruf.

 

  1. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

  1. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

 

 

 

Begründung

 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß

§§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom

2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in der derzeit gültigen Fassung zuständig.

 

Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 44 i. V. m. § 43 BbgWG i. V. m.

§ 25 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung.

 

Nach § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

 

Gemeingebrauch bedeutet die Nutzung durch Jedermann, wie beispielsweise das Baden, Tauchen, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Betreten von Eisflächen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft. Insbesondere auch die vorgennanten Nutzungen sind durch die Untersagung des Gemeingebrauches verboten.

 

Die Anordnung beruht auf dem niedrigen Wassenstand des Senfenberger Sees. Es ist bereits im abgesperrten Bereich der Insel zu Rutschungen am Inselrand gekommen. Weitere Rutschungen und damit Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung können nicht ausgeschlossen werden, solang der niedrige Wasserstand anhält. Dies kann Auswirkungen bis hin zu den Uferbereichen des Senftenberger Sees haben.

 

Beim Erlass dieser Allgemeinverfügung zur Untersagung des Gemeingebrauchs insgesamt durch Jedermann des oberirdischen Gewässers Speicher Niemtsch wurde pflichtgemäßes Ermessen im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung ausgeübt. Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne überwiegt möglicherweise entgegenstehende Interessen. Die Untersagung ist sowohl geeignet, erforderlich als auch angemessen, weil sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck der Abwendung der Gefahr für die Allgemeinheit oder für Einzelne steht.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 4 der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung im öffentlichen Interesse. Das besondere öffentliche Interesse liegt darin begründet, dass durch die Nutzung des Speichers Niemtsch für den Gemeingebrauch Schäden für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auftreten können. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass das Verbot zum Zweck der Gefahrenbeseitigung für die Allgemeinheit oder für Einzelne keinen Erfolg mehr versprechen würde. Demgegenüber treten eventuell vorhandene Individualinteressen zurück. Zudem kann zum Schutz der Allgemeinheit oder für Einzelne (Leben und Gesundheit) - vor der bestehenden Gefahr von weiteren Rutschungen - nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nach einem Klageverfahren bestätigt wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Der Landrat, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg einzulegen.

 

 

Senftenberg, 21.09.2018

Siegurd Heinze

Landrat

 

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