LAG Energieregion unterstützt kleine lokale Initiativen - Aufruf zur Einreichung kleiner Projekte für eine LEADER-Förderung

Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V. beabsichtigt die Unterstützung von Vorhaben kleiner lokaler Initiativen unter der Förderrichtlinie LEADER.

 

Dazu wird jetzt eine erste Auswahlrunde für Maßnahmen gestartet. Kleinprojektträger können bis zum 31. November 2017 hierzu Projekte einreichen.

 

Gefördert wird das Engagement lokaler Akteure durch Unterstützung von investiven Einzelprojekten kleiner lokaler Initiativen. Die inhaltliche Ausrichtung der Einzelprojekte muss

dem Gemeinwohl dienen und zur sozialen Entwicklung auf dem Lande beitragen.

 

Antragsberechtigt sind Initiativen natürlicher Personen, Vereine, Verbände, Stiftungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

Die Förderung kann je Projekt bis max. 5.000,- Euro bei einem Fördersatz von 80% betragen. Erforderliche Eigenmittel sind als bare Mittel zu erbringen. Natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts können den erforderlichen Eigenanteil als unbare Eigenleistungen erbringen, sofern die Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllt sind. Pro Jahr sollen dafür max. 50.000,- Euro bereitgestellt werden. Die ntragstellung und Abwicklung erfolgt über die Lokale Aktionsgruppe.

Förderfähig sind Kosten für Leistungen von Fremdfirmen, Beschaffung von Materialien, Technik u.ä. und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bei investiven Vorhaben.

 

Interessenten sind aufgefordert bis spätestens 31. November 2017 ihre vollständig ausgefüllten Projektblätter bei der Geschäftsstelle der LAG in Lauchhammer einzureichen. Das Formular kann im Internet unter www.energieregion-seenland.de

heruntergeladen werden.

 

Der LAG-Vorstand bewertet die eingereichten Vorhaben anhand der in der Anlage benannten Wertungskriterien und entscheidet über die Auswahl der Projekte für eine LEADERFörderung.

 

Kontakt: Geschäftsstelle der LAG

Regionalmanagement LEADER

Dipl.Ing. Michael Franke

01979 Lauchhammer, Am Werk 8

Tel. 03574 4676 2256

e-Mail: franke@wequa.de

4676 2311

 

Erläuterungen zur Förderung kleinteiliger lokaler Initiativen

 

1. Was wird gefördert? Was wird nicht gefördert?

Grundlage der Förderung ist die Richtlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 06.04.2016.

 

Ein Punkt dieser Richtlinie zielt speziell auf die

• Unterstützung des Engagements lokaler Akteure und kleiner Vorhaben in kleinteiligen, lokalen Initiativen, welche einen Beitrag zur sozialen Entwicklung auf dem Land leisten.

• Gefördert werden kleinteilige Maßnahmen, die dem Gemeinwohl dienen und zur sozialen Entwicklung auf dem Land beitragen.

Förderfähig sind investive Vorhaben, Materialien, Leistungen von Fremdfirmen und Eigenleistungen im Wert des Eigenanteils.

• Maßnahmen, die den Zugang zu

 Mobilität,

 Information,

 Dienstleistungen,

 Erwerbsarbeit verbessern.

• Maßnahmen, die

 den sozialen Zusammenhalt stärken,

 Treffpunkte schaffen oder erhalten,

 zur Bekämpfung von Armut,

 zum Abbau von Barrieren,

 zur Integration von Flüchtlingen beitragen.

unbare Eigenleistungen im Rahmen des Eigenanteils von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten Rechts, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

• Mitgliedschaft der lokalen Akteure in der LAG oder Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zur Übernahme der unbaren Eigenleistungen zwecks Erbringung des Eigenanteils zwischen LAG und lokalen Akteuren,

• der Wert und die Erbringung des Beitrages können unabhängig bewertet und geprüft werden,

• der zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten,

• im Rahmen unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwandes und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt.

Nicht förderfähig:

• Weiterbildungen, Vorträge, Beratungsleistungen, kulturelle Veranstaltungen

• Zuschüsse für Dorffeste, Versorgung, Catering

• Broschüren, Werbeflyer, Internetseiten, Kosten für Genehmigungen, Gebühren etc.

 

2. Wer wird gefördert?

Antragsteller/Projektträger können sein:

 Natürliche Personen, Vereine, Stiftungen, Verbände

 juristische Personen öffentlichen Rechts (Ämter, Städte und Gemeinden sowie Kirchen)

 

3. Wie wird gefördert?

Die Fördersumme beträgt max. 5000,- EUR.

Der Fördersatz beträgt 80% der förderfähigen Gesamtausgaben.

Der Eigenanteil beträgt mindestens 20% der förderfähigen Gesamtausgaben und kann außer bei kommunalen Projekten auch in Form von Eigenleistungen erbracht werden.

 

4. Ablauf (Änderungen vorbehalten)

Einreichen des Projektvorschlags (mit Nachweis Eigentum bzw. uneingeschränktes Nutzungsrecht, konkrete Untersetzung Kosten (Preisvergleiche ab 500 Euro!), Nachweis Eigenanteile bzw. bei Eigenleistungen Auflistung Termine, Beschreibung, Fotos, Lageplan, evtl. behördliche Genehmigungen) bei der LAG „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V. bis 30.11.2017

Auswahl der Kleinprojekte für den Aktionsplan durch die LAG „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V. entsprechend der Bewertungskriterien bis Ende Dezember 2017

Die LAG „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V. reicht den beschlossenen Aktionsplan mit den lokalen Initiativen als LEADER‐Projekt beim Landesamt für ländliche Entwicklung,

Landwirtschaft und Flurneuordnung zur Genehmigung ein

ab Januar 2018. Nach Genehmigung des Planes schließt die LAG „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V. mit den Kleinprojektträgern eine Realisierungsvereinbarung zur Umsetzung des Projektes ab. Die Maßnahmen sind durch den Kleinprojektträger mit einem Kostenplan und Kostenangeboten zu untersetzen. Ab Februar 2018 bis 31.07.2018 muss das Kleinprojekt durch den Kleinprojektträger realisiert und

abgerechnet werden. Die Kosten werden in der Regel durch den Kleinprojektträger verauslagt und nach Vorlage der Rechnung durch die LAG „Energieregion im Lausitzer Seenland“ e.V. erstattet. Genauere Festlegungen erfolgen hierzu im weiteren Verfahren.

 

Hinweis:

Die Maßnahme darf vor Abschluss der Realisierungsvereinbarung nicht begonnen werden, d.h. es darf auch kein Auftrag vergeben, nichts eingekauft werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.