Geflügelpest - Hinweise und Informationen zum aktuellen Geschehen

Aktuelle Meldung:

 

Tierseuchenallgemeinverfügung

Aufhebung einer weiteren Maßnahme

  1. Der Punkt 4 der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 20.03.2017 wird hiermit aufgehoben.

  2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

 

Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Hinweis:

Damit ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, wie Ausstellungen und Märkte, wieder zulässig. Die Rechtsvorschriften der Viehverkehrsverordnung sind zu beachten.

 

Punkt 3 der Tierseuchenallgemeinverfügung (Anzeigepflicht Tierhaltung, besondere Biosicherheitsmaßnahmen in kleinen Geflügelhaltungen) gilt weiterhin.

 

Im Auftrag

 

gez. DVM Jörg Wachtel

Amtstierarzt

Senftenberg, den 10.04.2017

 

 

 

Tierseuchenallgemeinverfügung

Aufhebungsverfügung und Anordnung weiterer Maßnahmen

  1. Die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 15.11.2016 – Aufstallungsanordnung gem. § 13 Abs. 1 Geflügelpest-VO für die Stadt Vetschau mit den Ortsteilen Tornitz und Lobendorf – wird hiermit aufgehoben.

  2. Die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25.11.2016 – Aufstallungsanordnung gem. § 13 Geflügelpest-VO für den gesamten Landkreis Oberspreewald-Lausitz – wird hiermit aufgehoben.

  3. Alle Geflügelhalter im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft anzuzeigen. Den verschärften Biosicherheitsmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 ist Folge zu leisten.

  4. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind weiterhin bis auf Widerruf untersagt. Veranstaltungen mit ausschließlich Tauben können unter Auflagen genehmigt werden.

  5. Für die in Nr. 4 benannte Anordnung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2017 in Kraft.

 

Begründung

Zu 3. Jeder Tierhalter ist nach § 26 der Viehverkehrsverordnung verpflichtet, der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtliche gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Sollte bisher keine Anzeige erfolgt sein, holen Sie diese bitte umgehend nach. Bitte nutzen Sie hierfür das auf der Homepage des Landkreises bereitgestellte Formblatt zur Anzeige der Tierhaltung. Für diesbezügliche Rückfragen steht Ihnen das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft unter der Rufnummer 03573 / 870 4423 gern zur Verfügung.

Zu 4. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird aufgrund des bei derartigen Veranstaltungen erhöhten Risikos der Verschleppung und damit Weiterverbreitung von Krankheitserregern weiterhin untersagt.

 

Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ist nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes die sachlich und örtlich zuständige Behörde und nach § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes sowie § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung zuständig.

 

Zu 5. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 37 Tiergesundheitsgesetz angeordnet.

Der nachgewiesene Erreger der Geflügelpest stellt eine große Gefahr für heimische Geflügelbestände dar und die ergriffenen Maßnahmen zielen darauf ab den Eintrag in selbige zu verhindern.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, da durch die Verschleppung von Tierseuchen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Des Weiteren führen die strengen Handelsbeschränkungen, die aufgrund des Auftretens der Geflügelpest auch für noch nicht von der Krankheit betroffenen Betriebe verhängt werden, zu enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region.

Das Einzelinteresse, durch einen Widerspruch die Wirkung der Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist dagegen geringer zu bewerten. Der Tierseuchenschutz muss sofort sichergestellt werden, so dass der Ausgang eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

 

Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Im Auftrag

 

gez. DVM Jörg Wachtel

Amtstierarzt Senftenberg, den 21.03.2017

 

 

 

 

Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 13.02.2017

zum Schutz gegen die Geflügelpest

 

  1. Die am 13.02.2017 erlassene Tierseuchenallgemein-verfügung – Bekanntmachung des Sperrbezirks und Beobachtungsgebietsverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest – wird aufgehoben.

  2. Diese Verfügung tritt am 12.03.2017 in Kraft.

Die Aufstallungsanordnung, verfügt am 25.11.2016, bleibt hiervon unberührt und gilt weiterhin im gesamten Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

 

Hinweis

Das Beobachtungsgebiet umfasste den Ortsteil Sedlitz, die Ortslage Lieske und den Gemeindeteil Kleinkoschen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Senftenberg, den 10.03.2017

Im Auftrag

 

gez. Laura Schuster

Amtliche Tierärztin

 

 

Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 18.01.2017

zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel

  1. Die am 18.01.2017 erlassene Tierseuchenallgemein-verfügung – Beobachtungsgebietsverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel – wird aufgehoben.

  2. Diese Verfügung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Die Aufstallungsanordnung, verfügt am 25.11.2016, bleibt hiervon unberührt und gilt weiterhin im gesamten Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

 

Hinweis

Das Beobachtungsgebiet umfasste die gesamte Stadt Lübbenau mit den Ortsteilen Leipe, Lehde, Boblitz, Klein Klessow, Klein Beuchow, Zerkwitz, Krimnitz, Ragow.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Senftenberg, den 24.02.2017

Im Auftrag

 

gez. Laura Schuster

Amtliche Tierärztin