Informationen für Gewässeranlieger und –nutzer im Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Lebendige Fließgewässer für Mensch und Natur
Idyllisches Plätschern, Fische, Vögel und frische grüne Weiden- und Erlenzweige – ein naturnahes Gewässer bietet Entspannung und Erholungsmöglichkeiten. Wer ein Grundstück an einem Gewässer hat, kann sich glücklich schätzen: Gewässeranlieger haben ein Stück Natur und Erholung vor der Haustür - damit aber auch die Verpflichtung, dies zum eigenen und zum Nutzen der Allgemeinheit zu erhalten.
Was Sie für das Gewässer und die Natur tun können – ganz im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung und Ihre Rechte und Pflichten am Gewässer wird Ihnen nachfolgend erläutert.
Rechtlicher Rahmen und Eigentumsverhältnisse
Eigentümer der Gewässer können das Land Brandenburg, die Städte und Gemeinden oder die Eigentümer der Ufergrundstücke sein. Das Wasser an sich kann keinen Eigentümer haben.
Zum Gewässer zählen das Gewässerbett und die Ufer bis zur Böschungsoberkante.
Die in der Regel für die Unterhaltung der Gewässer zuständigen Gewässerunterhaltungsverbände haben darauf zu achten, dass sich die Gewässer in einem Zustand befinden, der den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Sie haben dafür zu sorgen, dass der schadlose Wasserabfluss gewährleistet ist.
Die Unterhaltungspflichtigen führen deshalb, soweit erforderlich, die Unterhaltungsmaßnahmen wie z. B. Gehölzpflege, Entkrautung, Ufermahd und Entfernung von Ablagerungen durch. Diese Maßnahmen müssen von Gewässeranliegern und Eigentümern geduldet werden.
Was können Sie als Gewässeranlieger für das Gewässer tun?
KOMPOST / ABFALL / HOLZLAGERUNG…
Komposthaufen, Abfälle, Holzlager, Strohballen… gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässe, Einläufe, Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt, Kompost) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen. Abfall muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Wertstoffhöfe) entsorgt werden.
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Lagerung mit ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 5 - 10 m von der Böschungsoberkante.
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Grünschnitt gehört in den Kompost (Grasabfälle) oder in Grünschnittsammelstellen (Holzschnittgut).
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Keine Entsorgung von Bauschutt, Holz, Grünschnitt, Abwässern, Hausmüll und anderen Abfällen (z. B. Sondermüll, Reifen, Farbreste, Spritzmittelrückständen, etc.) im Gewässer oder am Ufer.
BAULICHE ANLAGEN
Bauliche Anlagen sind z. B. Gartengerätehäuschen, Ufermauern, unbewegliche Zäune, Stege, Durchlässe und Brücken. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit dieser für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltungspflichtigen jederzeit möglich ist (z. B. für die Gehölzpflege). Darüber hinaus schränken bauliche Anlagen das Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis darstellen.
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Keine baulichen Anlagen am Gewässer ohne wasserrechtliche Genehmigungen wenn der Abstand zum Gewässer weniger als 5 m an Gewässern II. Ordnung bzw. weniger als 10m an Gewässern I. Ordnung beträgt.
WASSERENTNAHME
Das Fließgewässer dient dem Anlieger oftmals zum Gießen seines Anwesens.
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Entnahme von Wasser nur mit Handschöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer).
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Verwendung von Regenwasser zur Gartenbewässerung.
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Keine Entnahme von Wasser mit Pumpen ohne Erlaubnis.
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Gewässer nicht aufstauen (behindert die Wanderung der Fische und Kleinlebewesen).
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In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden.
UFERGESTALTUNG
Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück.
Wurzeln standortgerechter Gehölze sichern das Ufer.
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Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen oder sonstigen Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Brettern o. ä..
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Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.
PFLANZENSCHUTZMITTEL UND DÜNGER IM HAUS- ODER KLEINGARTEN
Die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen.
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Nur Produkte, die für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, verwenden.
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Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen, Anwendungshinweise (u. a. Mischungsverhältnis, Sicherheitsabstände zum Gewässer, Einsatzbereich) unbedingt beachten.
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Entsorgen von Produktresten (Restmengen und Behälter) bei Schadstoffsammelstellen, nicht in den Abfluss oder das Gewässer schütten.
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Keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im und direkt am Gewässer, Abstand halten.
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Keine vorbeugende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Unkrautvernichtungsmittel) auf befestigten und unbewachsenen Flächen.
Ordnungswidrigkeit und Bußgeld
Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, drohen empfindliche Bußgelder.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und weitere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz und den Gewässerunterhaltungsverbänden.
Landkreis Oberspreewald-Lausitz Amt für Umwelt und Bauaufsicht untere Wasserbehörde Dubinaweg 1 01968 Senftenberg Telefon: 03541 8703401 E-Mail: umweltamt@osl-online.de Internet: osl-online.de |
Gewässerunterhaltungsverband Kleine Elster-Pulsnitz Finsterwalder Straße 32a 03249 Sonnewalde Telefon: 035323 637-0 Internet: gwv-sonnewalde.de
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Gewässerverband „Oberland Calau“ Lindenstraße 2 03226 Vetschau/Spreewald Telefon: 035433 5926-0 Internet: wbvoc.de
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Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ Am Stieg 15 15910 Bersteland OT Freiwalde Telefon: 035474 366390 Internet: wbv-freiwalde.de |
Gewässerunterhaltungsverband Obere Dahme/Berste Garrenchen Nr. 16 15926 Luckau OT Görlsdorf Telefon: 03544 4290 |
Gewässerverband Spree-Neiße Am Großen Spreewehr 03044 Cottbus Telefon: 0355 289137-0
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Weitere Informationen zum Thema Fließgewässer und Gewässerunterhaltung finden Sie beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (www.mlul.brandenburg.de), dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (www.lugv.brandenburg.de) sowie der Gemeinnützigen Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH (www.gfg-fortbildung.de).
Rechtsquellen:
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)
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Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32)
Stand Juli 2015
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