Hafenfest Senftenberg - Befristete Einschränkung des Gemeingebrauchs, Allgemeinverfügung

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Öffentliche Bekanntmachung

 

Landkreis Oberspreewald – Lausitz

Der Landrat

Amt für Umwelt und Bauaufsicht - untere Wasserbehörde

03205 Calau, J.- Gottschalk-Str. 36

Ansprechpartner:       Herr Thrandorf

Telefon:                      03541 870 3436

 

 

 

Befristete Einschränkung des Gemeingebrauchs

Allgemeinverfügung

 

Vollzug des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) und des Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32).

 

Der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde schränkt auf der Grundlage des § 25 WHG in Verbindung mit § 44 BbgWG die Ausübung des Gemeingebrauchs gemäß § 43 Absatz 1 BbgWG, entsprechend dem beigefügten Übersichtsplan, wie folgt ein:

 

1. Verbote

 

1.1 Baden

 

1.2 Tauchen mit Atemgerät

 

2. örtliche Lage

 

Das Gebiet auf das der Gemeingebrauch eingeschränkt wird ist wie folgt begrenzt:

 

Entlang der östlichen Mole des Senftenberger Hafens in südwestlicher Richtung bis zur Ende der östlichen Mole, danach in südöstlicher Richtung abschwenkend ca. 125m. Ab diesem Punkt in östlicher Richtung 500m und danach in nördlicher Richtung in Höhe der Buschgruppe auf das Ufer treffend. Der Uferbereich selbst in westlicher Richtung bis zur östlichen Hafenmole.

 

Die Einschränkung des Gemeingebrauchs betrifft Teile der Grundstücke

 

Gemarkung Senftenberg, Flur 23, Flurstücke 13, 150 und 164.

 

3. Befristung

 

Die Allgemeinverfügung ist auf den Zeitraum des Hafenfestes beschränkt und wird festgelegt auf die Zeit

 

vom 14.08.2015, 10.00 Uhr bis 16.08.2015, 20.00 Uhr

 

 

4. Adressaten

 

Diese Allgemeinverfügung ist an alle Personen gerichtet, die in dem o.g. Gewässerabschnitt und in diesem Zeitraum beabsichtigen zu Baden und zu Tauchen mittels Atemgerät.

 

5. Vorbehalt des Widerrufs

 

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

 

6. Vollziehung

 

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

 

7. Inkrafttreten

 

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Begründung:

 

Gemäß § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung,

den Gemeingebrauch einschränken, um dadurch Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für den Einzelnen zu verhindern, indem sie die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regelt, beschränkt oder verbietet. Im § 43 BbgWG ist bestimmt, was zum Gemeingebrauch  gehört. Der Landkreis ist gemäß § 124 BbgWG untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes.

 

Aufgrund der Durchführung des Hafenfestes und der damit verbundenen Vorführungen, u. A. Wakeboardshow, ist zum Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen der Gemeingebrauch einzuschränken.

 

Diese Entscheidung ist angemessen und erforderlich, um Gefahren für die Allgemeinheit und des Einzelnen zu vermeiden und Leben und Gesundheit der Menschen zu schützen.

 

Die befristete Einschränkung des Gemeingebrauchs liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um Schäden an Leib und Gut zu verhindern.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, Widerspruch eingelegt werden.

 

 

Hinweise:

 

Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit über entsprechende Bußgelder geahndet werden.

 

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 6 der Verfügung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung  (§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO); dass bedeutet, dass die Verfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Es kann beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

 

 

 

 

 

Siegurd Heinze

Landrat

 

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