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Tierseuchenallgemeinverfügung

Karte Bienenseuchenverordnung_10.07.2014 (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Karte Bienenseuchenverordnung_10.07.2014

Der Landkreis OSL gibt bekannt. Ausweitung des Sperrbezirks nach Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen:

 

Tierseuchenallgemeinverfügung

 

zur Festlegung eines Sperrbezirks nach § 10 der Bienenseuchen-Verordnung

vom 10.07.2015

 

 

Im Ort Altdöbern ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen am 25.06.2015 amtlich festgestellt worden.

Auf Grund neuer epidemiologischer Erkenntnisse und zum Schutz vor den von der Amerikanischen Faulbrut der Bienen ausgehenden Gefahren treffe ich folgende Anordnungen:

 

  1. Nach § 10 der Bienenseuchen-Verordnung wird der mit Datum vom 26.06.2015 festgelegte Sperrbezirk auf 3 km erweitert. Die Grenzen des Sperrbezirkes sind in der folgenden Karte, die Bestandteil dieser Verfügung ist, eingezeichnet:

 

Nördlichste Begrenzung des Sperrbezirks ist das nördliche Ufer des Großen Paul Sees in direkter Verbindung zur nördlichen Begrenzung der Ortslage Muckwar. Von dort entlang der nordöstlichen Begrenzung des Waldgebietes Alte Försterei, welche mit ihrem Verlauf die nordöstliche Grenze in direkter Verbindung zur Gemarkung Peitzendorf bildet. In südlicher Richtung verläuft die Sperrbezirksgrenze im Bogen bis an das nordwestliche Ufer des Altdöberner Sees entlang bis zur Gemarkung Chransdorf einschließlich Tiergartenhaus. Im südwestlichen Bogen verläuft die Grenze des Sperrbezirks bis auf Höhe der Kreuzung zwischen der Landesstraße L532 und der Bahnlinie. Der Sperrbezirk verläuft weiter in nördlicher Richtung durch das Waldgebiet eingeschlossen

 der Obermühle und schließt östlich entlang des Waldgebietes Bronkow den Gemeindeteil Luckaitz ein.

 

1.

Der Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk hat dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz - Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinär-aufsicht, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, Tel.: 03573/870-4401, (Fax.: 03573/870-4410), spätestens bis zum 24.07.2015 folgende Angaben zu machen:

 

Name und Anschrift, Erreichbarkeit sowie Standort und Anzahl der Bienenvölker.

 

2.

Diese Tierseuchenverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

 

3.

Diese Tierseuchenverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Begründung sowie die Karte des Sperrbezirks können im Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinäraufsicht, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

 

4.

Die sofortige Vollziehung meiner Anordnungen zu Nr. 1 – 2 wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 5b und 10 der Bienenseuchen-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung
  • § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG),
  • § 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)

 

Begründung:

Die Festlegung eines Sperrbezirks nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung zu Nr. 1 sowie die Anordnung der Anzeige von Bienenvölkern im Sperrbezirk nach Nr. 2 ist geeignet aber auch erforderlich, um die nach § 11 der Bienenseuchenverordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln in Kraft treten zu lassen und eine Weiterverbreitung der amerikanischen Faulbrut der Bienen damit möglichst zu verhindern.

Andere geeignete Maßnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich bzw. können nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.

Der Vorbehalt des Widerrufs ist erforderlich, um insbesondere bei Änderung der Seuchenlage die Grenzen des Sperrbezirks entsprechend anpassen zu können.

 

Begründung der sofortigen Vollziehung:

Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass die Festlegung des Sperrbezirks nach Nr. 1 sowie die Anzeigepflicht zu Nr. 2 schnellstmöglich wirksam wird.

Aus Gründen einer effektiven Tierseuchenbekämpfung ist es unbedingt erforderlich, dass schnellstmöglich ein Sperrbezirk nach § 10 Bienenseuchenverordnung festgelegt wird und damit die in § 11 der Bienenseuchen-Verordnung bezeichneten und mit in Kraft treten dieser Tierseuchenverfügung für den Sperrbezirk unmittelbar geltenden Schutzmaßregeln wie z. B. Verbringungsverbote wirksam werden. Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung, würde durch das entsprechend spätere Wirksamwerden der vorgeschriebenen Schutz-maßregeln die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens erforderliche Tier-seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Das Interesse der Bienenhalter muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurückstehen.

 

Innerhalb des Sperrbezirks gelten folgende Anordnungen:

  1. alle Bienenvölker und Bienenstände sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens 2 Monate, spätestens 9 Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen,
  2. bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden,
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden und
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  5. Wanderimkern wird das Verbringen von Bienenvölkern in den Sperrbezirk untersagt.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

 

Auf der Grundlage des § 37 Tiergesundheitsgesetzes hat ein etwaiger Widerspruch i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

 

Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht in 03050 Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

 

 

Hinweis

Zum Schutz vor einer weiteren Seuchenverbreitung und im Interesse der Allgemeinheit bitten wir Sie, dem Amt für Verbraucherschutz, Ordnung und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinär-aufsicht, Ihnen eventuell nicht bekannte bzw. nicht ortsansässige Imker bzw. nicht gekenn-zeichnete Bienenbeuten zu melden.

 

 

Im Auftrag

gez.

 

 

DVM Wachtel

Amtstierarzt