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Rechts- und Rechnungsprüfungsamt

Grundstückseigentümer (unbekannt), gesetzlicher Vertreter nach EGBGB


Kurzinformationen

Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kommt in jenen Fällen in Betracht, in denen der Eigentümer eines in den ostdeutschen Bundesländern gelegenen Grundstückes unbekannt oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ist das Vorliegen eines Antrages. Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das betreffende Grundstück befindet.


Beschreibung

 


Rechtsgrundlagen

  • Artikel 233 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

  • § 11 b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG)

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)


Notwendige Unterlagen

  • formloser Antrag mit :

    • Darlegung des Bedürfnisses für die Bestellung

    • Darlegung des berechtigten Interesses des Antragstellers an der Vertreterbestellung

    • genaue Katasterangaben des betreffenden Grundstückes

  • aktueller Grundbuchauszug

  • Nachweise über die Nichtfeststellbarkeit des Grundstückseigentümers bzw. dessen Rechtsnachfolger (entsprechende Auskünfte z.B. Einwohnermeldeamt, Standesamt, Nachlassgericht, Kirchengemeinde)


Gebühren

Gegenüber der bestellenden Behörde (dem Landkreis) entsteht keine Gebührenschuld.

 

Der gesetzliche Vertreter hat gegenüber dem Antragsteller einen Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner Auslagen gemäß § 16 Abs. 3 VwVfG.


Ansprechpartner

Lisett Hielscher
Telefon (03573) 870-1437