Atteste und Gutachten

Zum Arbeitsbereich des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes gehört die Erstellung ärztlicher Gutachten.

In der Regel werden diese in Amtshilfe für Jugendämter, Sozialämter und für das Staatliche Schulamt erstellt.
Sie dienen den genannten Behörden zur Entscheidungsfindung bei der Gewährung von Vergünstigungen, Fördermitteln oder anderen Leistungen.

 

Häufige Fragestellungen sind:

 

 

Eventuell entstehende Kosten werden vom Auftraggeber erstattet.

 

Sportbefreiungen
(nach den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten Abschnitt 1.10 Absatz 1)

Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden.
Die Beurlaubung muss von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich beantragt und begründet werden. Ein ärztliches Attest ist beizufügen, sofern die Gesundheitsstörung nicht offensichtlich ist. Bei akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sportlehrkraft die Schülerin oder den Schüler ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Unterrichtsstunden beurlauben.
Wenn die Beurlaubung einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet, ist hierfür ein spezielles Formular verbindlich. Es ist den Schülerinnen und Schülern durch die Schule bereitzustellen, damit es vom behandelnden Haus- oder Facharzt ausgefüllt werden kann. Sofern für das Attest Kosten entstehen, sind diese von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.
Die Gesundheitsämter bieten die Untersuchungen und Bescheinigungen bei Notwendigkeit weiterhin kostenfrei an. Befundberichte der behandelnden (Fach-)Ärzte sind mitzubringen.

 

Ansprechpartner sind die Mitarbeiterinnen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes.