Reihenuntersuchungen im Kindes- und Jugendalter

Einen Beitrag zur Gesunderhaltung der Kinder und Jugendlichen liefern die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zur Krankheitsfrüherkennung. Von Geburt an bis zum Abschluss des Kindergartenalters und dann nochmals im Alter von 12 bis 14 Jahren haben alle Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder beim Haus- oder Kinderarzt regelmäßig untersuchen zu lassen. Diese Vorsorgeuntersuchungen werden von den Krankenkassen finanziert und zu folgenden Terminen angeboten:

 

 

Ergänzend zu den kassenfinanzierten Untersuchungen führt der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Reihenuntersuchungen im Vorschulalter
Einschulungsuntersuchungen 
sowie im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen die Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz durch.

 

Nachuntersuchungen nach § 33 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz können beim Hausarzt oder im Gesundheitsamt durchgeführt werden. Für die Untersuchung beim Hausarzt benötigt die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird ihr/ihm im zuständigen Gesundheitsamt gegen Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses ausgehändigt.

Alle Reihenuntersuchungen im Vorschulalter und in der Schule erfolgen auf der Grundlage der Verordnung über die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung –KJGDV) vom 25. Februar 1997 (GVBl. S. 96). Für die Untersuchungen in der Schule gilt außerdem § 45 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom
12. April 1996. Im Land Brandenburg ist die Durchführung der Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz Pflichtaufgabe des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter.
Die Ergebnisse der Reihenuntersuchungen sind Teil der Gesundheitsberichte im Landkreis sowie auf Landesebene.

Ansprechpartner zu Reihenuntersuchungen im Kindes- und Jugendalter sind die Mitarbeiterinnen im KJGD.