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Allgemeinverfügung für die Durchfügung des Hafenfestes am 17. und 18. August 2019

Übersichtsplan – Sperrbereich Gemeingebrauch (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Übersichtsplan – Sperrbereich Gemeingebrauch

Öffentliche Bekanntmachung

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde über das Verbot zur Ausübung von Teilbereichen des Gemeingebrauchs im Speicher Niemtsch (Senftenberger See) gemäß § 25 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

i. V. m. § 43 und § 44 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Geschäftszeichen 60.7.01-70.18-0632/19 vom 06.08.2017

 

Aufgrund des § 25 WHG i. V. m. § 43 und § 44 BbgWG erlässt der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg folgende

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

 

1.         Die Ausübung des Gemeingebrauchs des Badens, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen sowie des Befahrens mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ist für nachfolgend genannte Bereiche des Speichers Niemtsch (Senftenberger See) im Bereich der Stadt Senftenberg verboten:

Entlang der östlichen Mole des Senftenberger Hafens in südwestlicher Richtung bis zum Ende dieser Mole. Vom Ende der Mole in südlicher Richtung ca. 50 m und danach in östlicher Richtung etwa 410 m. Von diesem Punk rechtwinklich in nördlicher Richtung, östlich neben dem Röhrichtbestand auf das Ufer treffend. Der Uferlinie folgend in westlicher Richtung bis zur östlichen Hafenmole.

Siehe Übersichtsplan

2.         Das Verbot gilt vom 17.08.2019, 09:00 Uhr bis 18.08.2019, 21:00 Uhr.

3.         Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 und 2 wird angeordnet.

4.         Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in           Kraft.

 

 

Begründung

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß

§ 124 BbgWG und § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig. Nach § 44 Nr. 4 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

 

Im Rahmen der Durchführung des 7. Senftenberger Hafenfestes ist es vorgesehen, am 17.08.2019 und 18.08.2019 unterschiedliche Veranstaltungen durchzuführen. Hierfür ist das angeordnete Verbot des Gemeingebrauchs für einen Teilbereich des Gewässers erforderlich, um Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern. Bei Ausübung des Gemeingebrauches im Bereich der Veranstaltungen kann es zu nicht unerheblichen Schäden für Leben und Gesundheit der Benutzer des Gemeingebrauchs kommen.

 

Beim Erlass dieser Allgemeinverfügung zur Untersagung des Gemeingebrauchs durch Jedermann im genannten Bereich des oberirdischen Gewässers wurde pflichtgemäßes Ermessen im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeübt. Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne überwiegt möglicher-weise entgegenstehende Interessen. Die zeitlich befristete Untersagung ist sowohl geeignet, erforderlich als auch angemessen, weil sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck der Abwendung der Gefahr steht.

 

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 3 der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass das Verbot zum Zweck der Gefahrenbeseitigung für die Allgemeinheit keinen Erfolg mehr versprechen würde. Demgegenüber treten eventuell vorhandene Individualinteressen zurück. Zudem kann zum Schutz der Allgemeinheit vor der bestehenden Gefahr für Leben und Gesundheit nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nach einem Klageverfahren bestätigt wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, Widerspruch eingelegt werden.

 

Hinweis

Die Bojen, Sperrbereichsschilder und ggf. weitere Sicherheitsmaßnahmen und Hinweisschilder sind zwingend zu beachten.

 

Rechtsgrundlagen

- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom

31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)

- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28)

- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)

- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)

 

 

Senftenberg, den 06.08.2019

 

 

 

Siegurd Heinze

Landrat