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Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Öffentliche Bekanntmachung

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Wasserbehörde zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

 

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgende

 

ALLGEMEINVERFÜGUNG

 

  1. Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) wird in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr bis auf Widerruf untersagt.

  2. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet

    · der Stadt Lübbenau/Spreewald mit ihren Ortsteilen und Gemeindeteilen

    · der Stadt Vetschau/Spreewald mit ihren Ortsteilen und Gemeindeteilen

    · der Stadt Calau mit ihren Ortsteilen und Gemeindeteilen und

    · des Amtes Altdöbern mit seinen amtsangehörigen Gemeinden und Ortsteilen.

  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

  4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

     

     

    Begründung

    Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in der zurzeit gültigen Fassung

    zuständig.

     

    Rechtsgrundlage ist § 100 WHG des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. § 26 WHG. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG).

     

    Gemäß § 26 Abs. 1 WHG ist die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf ohne Erlaubnis oder eine Bewilligung zulässig, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Weiter ist gem. § 26 Abs. 2 WHG für Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) die Benutzung oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 WHG zulässig.

     

    Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung für den eigenen Bedarf nicht mehr gegeben (§ 26 Abs. 1 und 2 WHG).

     

    Aufgrund der bereits außergewöhnlich langanhaltenden, sehr angespannten hydrometerologischen Lage ohne Aussicht auf abflusswirksame Niederschläge im Einzugsgebiet Spree ist eine wasserwirtschaftliche Extremsituation gegeben.

    Nur durch die Einspeisung von Wasser in das Spreesystem aus den sächsischen Talsperren und der Talsperre Spremberg, der Einleitung von Wasser aus den LMBV-Speicherbecken Lohsa II und Bärwalde konnte zumindest in der Spree bisher eine Niedrigwasseraufhöhung bewirkt werden. Die erforderliche Niedrigwasserstützung aus diesen Speichern wird bis Ende September 2018 erschöpft sein.

    Danach sind die wasserwirtschaftlichen Steuerungsmöglichkeiten sehr begrenzt.

    Um die steuerbare Bewirtschaftung der Spree weiter zu erhalten und einer Minderung des Wasserstandes bzw. der Wasserführung entgegenzuwirken, ist es erforderlich, den unter Nr. 1 verfügten Eigentümer- und Anliegergebrauch – dass Entnehmen von Wasser – einzuschränken, da diese den Abfluss der Spree verringern können.

    Geringe Abflussmengen und erhöhte Wassertemperaturen gefährden den Wasserhaushalt in Menge und Güte sowie Flora und Fauna der oberirdischen Gewässer.

     

    Die Verfügung ist verhältnismäßig, um eine nachhaltige Schädigung des Gewässerökosystems über die Kreisgrenzen hinaus zu vermeiden. Durch das Verbot werden die Eigenschaften und der Zustand der Gewässer vor weiteren nachteiligen Veränderungen geschützt. Ein milderes Mittel kommt nicht in Betracht. Durch fortgesetzte Entnahmen von Wasser mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf ist die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer gefährdet. Eine zusätzliche Wasserentnahme verstärkt noch die angespannte wasserwirtschaftliche Situation. Weiter wird den Eigentümern und Anliegern die Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung während der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr untersagt, d. h. es erfolgt keine vollständige, sondern nur eine zeitlich und technisch beschränkte Untersagung.

     

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs uneingeschränkt fortgesetzt werden können und dadurch der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr sichergestellt ist. Die Gewässer sowie der Wasserhaushalt sind besonders hohe Schutzgüter. Dahinter hat das Interesse der Eigentümer und Anlieger oberirdischer Gewässer an einer weiteren uneingeschränkten Gewässerentnahme zurückzutreten.

     

 

Hinweis:

Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Geldbuße gemäß § 103 Abs. 2 WHG bis zu 50.000 €).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Der Landrat, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg einzulegen.

 

Senftenberg, 12.09.2018

 

Siegurd Heinze

Landrat

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