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Jugendschöffen gesucht – Noch bis zum 30. Januar 2018 bewerben!

Der Landkreis Oberspreewald sucht noch bis zum 30. Januar 2018 Frauen und Männer, die in der nächsten Amtszeit von 2019 bis 2023 an den Amtsgerichtsgerichten in Lübben, Senftenberg oder dem Landgericht Cottbus als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Bewerber sollten im Landkreis wohnen, die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben, zwischen 25 und 69 Jahren alt und persönlich geeignet sein. Das Bewerbungsformular kann auf der Internetseite der Kreisverwaltung www.osl-online.de unter dem Menüpunkt „Jugendschöffen gesucht“ heruntergeladen werden. Hier finden sich auch weitere Informationen zum Thema. Die Mitarbeiter der Kreisverwaltung, Bereich Jugendamt, erteilen gern auch telefonisch Auskünfte: 03573 870 4290.

 

Jugendschöffen erfüllen eine verantwortungsvolle, spannende Aufgabe. Sie nehmen bei Gericht an Verhandlungen gegen Jugendliche und Heranwachsende teil. Darüber hinaus können auch Straftaten gegen Jugendschutzbestimmungen, oder bei denen Kinder oder Jugendliche geschädigt wurden, Gegenstand der Verhandlung sein.

 

Schöffen sind gegenüber den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen mit zu verantworten.

 

  1. verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Dienstausfall.

 

Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Oberspreewald-Lausitz schlägt die Kandidaten dem Schöffenwahlausschuss bei den Gerichten vor. Dieser wählt aus den Vorschlägen in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.

 

Das sollten Schöffen noch mitbringen:

 

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihm werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, indem sie die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

 

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 

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