Allgemeinverfügung des Landkreises zum Hafenfest am 19./20. August 2017

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald Lausitz als untere Wasserbehörde

über das Verbot zur Ausübung von Teilbereichen des Gemeingebrauchs im Speicher Niemtsch (Senftenberger See) gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz - WHG i. V. m. § 43 und § 44 Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG)

Geschäftszeichen 60.7.01-70.18-1041/17 vom 04.08.2017

 

Bekanntmachung

 

Aufgrund des § 25 WHG i. V. m. § 43 und § 44 BbgWG erlässt der Landkreis Oberspreewald-Lausitz - untere Wasserbehörde - folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Die Ausübung des Gemeingebrauchs des Badens, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen sowie des Befahrens mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ist für nachfolgend genannte Bereiche des Speicher Niemtsch (Senftenberger Sees) im Bereich der Stadt Senftenberg verboten:

 

Entlang der östlichen Mole des Senftenberger Hafens in südwestlicher Richtung bis zum Ende dieser Mole. Vom Ende der Mole in östlicher Richtung ca. 190m und danach in nördlicher Richtung westlich neben dem Röhrichtbestand auf das Ufer treffend. Der Uferlinie folgend in westlicher Richtung bis zur östlichen Hafenmole.

Siehe Übersichtsplan

 

  1. Das Verbot gilt vom 19.08.2017, 09:00 Uhr bis 20.08.2017, 21:00 Uhr.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 und 2 wird angeordnet.

 

  1. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß § 124 BbgWG und § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig. Nach § 44 Nr. 4 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

 

Im Rahmen der Durchführung des 5. Senftenberger Hafenfestes ist es vorgesehen, am 19.08.2017 und 20.08.2017 unterschiedliche Veranstaltungen durchzuführen. Hierfür ist das angeordnete Verbot des Teilbereiches des Gemeingebrauches erforderlich, um Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern. Bei Benutzen der genannten Teilbereiche des Gemeingebrauches im Rahmen der Veranstaltungen kann es zu nicht unerheblichen Schäden für Leben und Gesundheit der Benutzer kommen.

 

Beim Erlass dieser Allgemeinverfügung zur Untersagung des Gemeingebrauchs durch Jedermann im genannten Bereich des oberirdischen Gewässers wurde pflichtgemäßes Ermessen im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeübt. Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne überwiegt möglicherweise entgegenstehende Interessen. Die zeitlich befristete Untersagung ist sowohl geeignet, erforderlich als auch angemessen, weil sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck der Abwendung der Gefahr steht.

 

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 3 der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass das Verbot zum Zweck der Gefahrenbeseitigung für die Allgemeinheit keinen Erfolg mehr versprechen würde. Demgegenüber treten eventuell vorhandene Individualinteressen zurück. Zudem kann zum Schutz der Allgemeinheit (Leben und Gesundheit) vor der bestehenden Gefahr für Leben und Gesundheit nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nach einem Klageverfahren bestätigt wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz,

Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg, Widerspruch eingelegt werden.

 

Rechtsgrundlagen

- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), FNA 753-13, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änd. der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änd. des Bundes-ImmissionsschutzG12 13 vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2771)

- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), Sa BbgLR 753-1, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änd. von Rechtsvorschriften vom 25. 1. 2016 (GVBl. I Nr. 5)

- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), FNA 201-6, zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 eIDAS-DurchführungsG vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745)

- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), FNA 340-1, zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 24 eIDAS-DurchführungsG vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745)

 

Calau, den 04.08.2017

 

 

 

 

Siegurd Heinze

Landrat

 

Anlage

Übersichtsplan

 

Weitere Informationen