Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wahlvorschlagsträger müssen, sofern sie nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit sind, die entsprechenden Bestimmungen hierzu beachten (ausführliche Informationen dazu im Amtsblatt Nr. 15/2009).
Bis wann sind Wahlvorschläge einzureichen?
Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens bis zum 3. Dezember 2009, 12 Uhr, bei der Kreiswahlleiterin einzureichen.
Wann findet die Wahl des Landrates statt?
Die Wahl des Landrates findet am 10. Januar 2010 statt.
Eine notwendig werdende Stichwahl erfolgt am 24. Januar 2010.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
Werden Wahlhelfer benötigt?
Zur Landratswahl werden wieder im gesamten Landkreis am Wahlsonntag Wahllokale eingerichtet. Für die Tätigkeit in diesen Wahllokalen werden zahlreiche Helfer benötigt.
Helfen kann jeder, der zur Wahl des Landrates wahlberechtigt ist. Interessenten können sich in ihrem jeweiligen Rathaus bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter melden.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- nicht nach § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wer kann gewählt werden?
Wählbar zum Landrat sind alle Personen, die
- Deutsche oder Unionsbürger sind,
- am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nicht wählbar zum Landrat ist ein Deutscher, der
- nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.
Nicht wählbar zum Landrat ist ein Unionsbürger, der
- eine der unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
Nach welchem Wahlsystem wird gewählt?
Für die Wahl des Landrates gilt das Mehrheitswahlsystem.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die in Satz 2 genannte Mehrheit erhalten hat.
Wie viele Stimmen hat eine wahlberechtigte Person?
Zur Wahl des Landrates hat jeder Wähler eine Stimme.
Wie weit erstreckt sich das Wahlgebiet und erfolgt eine Einteilung in Wahlkreise?
Das Wahlgebiet für die Wahl des Landrates ist das Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Zur Wahl des Landrates erfolgt keine Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise. Alle wahlberechtigten Personen im Landkreis erhalten somit einen einheitlichen Stimmzettel.
Besteht die Möglichkeit zur Briefwahl?
Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei seiner zuständigen Wahlbehörde beantragen und erhält dann einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen grauen amtlichen Wahlumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag.
Der verschlossene graue Wahlumschlag, in dem sich der Stimmzettel befindet, wird mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag gelegt, verschlossen und an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt.
Der rote Wahlbriefumschlag kann auch bei der zuständigen Wahlbehörde direkt abgegeben werden.
Die Briefwahl kann auch an Ort und Stelle bei der Wahlbehörde ausgeübt werden.
Der rote Wahlbrief muss der darauf angegebenen Stelle spätestens am 10.01.2009 um 18.00 Uhr zugehen bzw. vorliegen.
Briefwahlunterlagen können frühestens ab dem 18.12.2009 ausgegeben werden.
Wer ist zuständige Wahlbehörde?
Zuständige Wahlbehörde für den Wahlberechtigten, ist die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, bei der der Wahlberechtigte gemeldet ist.
Wann kann der gewählte Bewerber sein Amt antreten?
Der Kreiswahlleiter verständigt den zum Landrat gewählten Bewerber schriftlich von seiner Wahl und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftliche zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Die Amtszeit beginnt am Tag, nach dem der gewählte Bewerber die Wahl angenommen hat.
Für welche Amtszeit wird der Landrat gewählt?
Der Landrat wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit für die Dauer von acht Jahren gewählt.
Wo sind die rechtlichen Vorschriften zu finden?
- im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) in der Fassung vom 09.07.2009 (GVBl. Teil I Nr. 14/09 S. 326)
- in der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 04.02.2008
(GVBl. Teil II Nr. 4/08 S. 38)
- gemäß Paragraph 83 des BbgKWahlG finden für die Wahl des Landrates die
Vorschriften des Abschnittes 8 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
- Abschnitt 8 des BbgKWahl beinhaltet die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und
Oberbürgermeister. Die hier maßgeblichen Vorschriften sind insoweit anzuwenden.
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