Dezernat 4

 

Informationen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zu geänderten Vorschriften bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren

 
 


Nachweispflichten für Arzneimittel

Wer Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat schon seit langem Nachweise über bezogene apotheken- oder verschreibungspflichtige, zur Anwendung bei seinen Nutztieren bestimmte Arzneimittel zu führen. Aus den Nachweisen (beispielsweise Rechnungen oder tierärztliche Arzneimittel-Abgabebelege) müssen Zeitpunkt, Lieferant, Art und Menge des bezogenen Arzneimittels hervorgehen. Diese Nachweise sind auf Verlangen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (VLÜA) bei Kontrollen vorzulegen.

Ab 24.09.2001 treten hierzu einige Neuerungen in Kraft.

1) Die Dauer der Aufbewahrungspflicht für die Nachweise wird von 3 auf 5 Jahre verlängert.

2) Neu ist die Pflicht des Tierhalters, ab diesem Datum in jedem Bestand ein Bestandsbuch zu führen. Darin sind einzutragen
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere
- Standort der Tiere (so genau wie möglich) während der Behandlung und der Wartezeit
- Arzneimittelname und Nr. des Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleges
- Verabreichungsart und –menge des Arzneimittels
- Datum der Anwendung und der Nachbehandlungen
- Wartezeit in Tagen (unterschiedliche Fristen für Fleisch und Milch/Eier beachten)
- Name des Anwenders

Erfolgt die Arzneimittelanwendung nicht durch den Tierhalter, so hat er die vom Anwender dazu mitgeteilten oder erhaltenen Informationen in das Bestandsbuch zu übertragen. Dieses Buch kann auch elektronisch geführt werden; es ist bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen und fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Zusammen mit dem Buch sind die entsprechenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelege aufzubewahren. Zuwiderhandlungen gegen o.g. Regeln können ggfs. als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Das VLÜA berät Sie gern bei noch offenen Fragen (telefonisch unter 03573/8704421).

Hier klicken, um zusätzlich ein Muster des künftig vorgeschriebenen Bestandsbuches herunter zu laden.