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Nachweispflichten für Arzneimittel
Wer Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, hat schon seit langem Nachweise über bezogene
apotheken- oder verschreibungspflichtige, zur Anwendung
bei seinen Nutztieren bestimmte Arzneimittel zu führen.
Aus den Nachweisen (beispielsweise Rechnungen oder tierärztliche
Arzneimittel-Abgabebelege) müssen Zeitpunkt, Lieferant,
Art und Menge des bezogenen Arzneimittels hervorgehen.
Diese Nachweise sind auf Verlangen des Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamtes (VLÜA) bei
Kontrollen vorzulegen.
Ab 24.09.2001 treten hierzu einige Neuerungen in Kraft.
1) Die Dauer der Aufbewahrungspflicht für die
Nachweise wird von 3 auf 5 Jahre verlängert.
2) Neu ist die Pflicht des Tierhalters, ab diesem Datum
in jedem Bestand ein Bestandsbuch zu führen. Darin
sind einzutragen
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere
- Standort der Tiere (so genau wie möglich) während
der Behandlung und der Wartezeit
- Arzneimittelname und Nr. des Arzneimittel-Anwendungs-
und Abgabebeleges
- Verabreichungsart und menge des Arzneimittels
- Datum der Anwendung und der Nachbehandlungen
- Wartezeit in Tagen (unterschiedliche Fristen für
Fleisch und Milch/Eier beachten)
- Name des Anwenders
Erfolgt die Arzneimittelanwendung nicht durch den Tierhalter,
so hat er die vom Anwender dazu mitgeteilten oder erhaltenen
Informationen in das Bestandsbuch zu übertragen.
Dieses Buch kann auch elektronisch geführt werden;
es ist bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen und fünf
Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Zusammen
mit dem Buch sind die entsprechenden Arzneimittel-Anwendungs-
und Abgabebelege aufzubewahren. Zuwiderhandlungen gegen
o.g. Regeln können ggfs. als Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden.
Das VLÜA berät Sie gern bei noch offenen
Fragen (telefonisch unter 03573/8704421).
Hier
klicken, um zusätzlich ein Muster des künftig
vorgeschriebenen Bestandsbuches herunter zu laden.
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