Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)


Kurzinformationen

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist […]

 

Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. in ambulanter Form,

  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

  3. durch geeignete Pflegepersonen und

  4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. […]“ (§ 35a SGB VIII)

 


Rechtsgrundlagen