Foto erstellt von rawpixel.com - de.freepik.com
Bannerbild
Ostereiermesse im Museum Foto- Museum OSL- Gall
 

Gemeindeverwaltung Schipkau
Grundsicherung im Alter


Kurzinformationen

Personen mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sind zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Altersrente ist nicht notwendig.


Beschreibung

Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen der Eltern (gemeinsam) oder Kinder (jeweils pro Kind) jährlich einen Betrag von 100.000 Euro übersteigt,

  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie

  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII , in dem der bisherige Zuschlag von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen enthalten ist,

  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig) und,

  • die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden.

  • Mehrbedarfe sind für folgende Personenkreise vorgesehen, wobei auch mehrfache Mehrbedarfsregelungen zuerkannt werden können; die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Regelsatzhöhe nicht übersteigen.

  • Gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 Prozent ihres Regelsatzes. Soweit im Einzelfall ein höherer Bedarf besteht, wird dieser auch als Grundsicherungsleistung erbracht.

  • Hilfen in Sonderfällen, wie zum Beispiel die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können im Rahmen der Grundsicherung als Beihilfe erbracht werden.
     

Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind Ihre Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind Ihre eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Wichtig: Stellen Sie den Antrag sofort, wenn Ihre Einkünfte zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen; erhöhte Leistungen werden frühestens vom ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen. Zum Einkommen zählen u.a.

  • Renten und Pensionen

  • Wohngeld,

  • Ehegattenunterhalt

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

  • tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro nicht erreicht .


Fristen

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.