Gemeindeverwaltung Schipkau

Ordnungsamt

Gemeindeverwaltung Schipkau
Pyrotechnische Erzeugnisse

Weitergeleitet vom Synonym Feuerwerk (Schipkau)

Kurzinformationen

Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Kategorien eingeteilt.

 

Kategorie 2:

Um von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen zu dürfen, benötigen Sie für das Abbrennen und für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.

 

Kategorie 4:

 

Bühnenfeuerwerk

 

Hinweis:


Beschreibung

Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.


Rechtsgrundlagen

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG)

 

Erste VO zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

 

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

 

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)

 

Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)


Notwendige Unterlagen

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:


Fristen

14 Tage


Gebühren

nach Zeitaufwand; Gebührenspanne von 40 € - 300 €


Ansprechpartner

Frau Tina Fleischer
Telefon (035754) 36024
Telefax (035754) 36039

Frau Anne Wohllebe
Telefon (035754) 36035
Telefon (035754) 36046 Gewerbe
Telefax (035754) 36032


Formulare

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