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Wahl
„Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat,
sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der
wahlberechtigten Personen umfasst.“
(§ 72 Abs. 2 BbgKWahlG)

Es sind also zwei Voraussetzungen zugleich notwendig,
um gewählt zu werden:
1. Der erfolgreiche Bewerber muss zunächst mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten haben.
2. Außerdem muss diese Mehrheit mindestens 15
vom Hundert der Wahlberechtigten betragen.
Die endgültige Feststellung, ob ein Bewerber gewählt
ist bzw. welche Bewerber zur Stichwahl zugelassen werden,
obliegt ausschließlich dem Kreiswahlausschuss.
Aus diesem Grund erfolgt mit der Internetdarstellung
lediglich die Ergebniserfassung. Das Quorum zu Nr.
2 steht am 10.01.2010 vorläufig fest, sobald alle
Wahlbezirke erfasst sind. Der Erfassungsstand sowie
die entsprechenden Ergebnisse werden laufend aktualisiert.
zur
Ergebniserfassung >> |
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