Bekanntmachung

 

Wahl des Landrates am 10. Januar 2010

 
 


Wahl
„Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst.“
(§ 72 Abs. 2 BbgKWahlG)

Es sind also zwei Voraussetzungen zugleich notwendig, um gewählt zu werden:
1. Der erfolgreiche Bewerber muss zunächst mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
2. Außerdem muss diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Wahlberechtigten betragen.

Die endgültige Feststellung, ob ein Bewerber gewählt ist bzw. welche Bewerber zur Stichwahl zugelassen werden, obliegt ausschließlich dem Kreiswahlausschuss. Aus diesem Grund erfolgt mit der Internetdarstellung lediglich die Ergebniserfassung. Das Quorum zu Nr. 2 steht am 10.01.2010 vorläufig fest, sobald alle Wahlbezirke erfasst sind. Der Erfassungsstand sowie die entsprechenden Ergebnisse werden laufend aktualisiert.