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Wahl
„Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der
wahlberechtigten Personen umfasst.“
(§ 72 Abs. 2 BbgKWahlG)

Es sind also zwei Voraussetzungen zugleich notwendig, um gewählt zu werden:
1. Der erfolgreiche Bewerber muss zunächst mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
2. Außerdem muss diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der
Wahlberechtigten betragen.
Die endgültige Feststellung, ob ein Bewerber gewählt ist bzw. welche Bewerber zur
Stichwahl zugelassen werden, obliegt ausschließlich dem Kreiswahlausschuss. Aus
diesem Grund erfolgt mit der Internetdarstellung lediglich die Ergebniserfassung.
Das Quorum zu Nr. 2 steht am 10.01.2010 vorläufig fest, sobald alle Wahlbezirke
erfasst sind. Der Erfassungsstand sowie die entsprechenden Ergebnisse werden
laufend aktualisiert.
zur Ergebniserfassung >> |
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